Art. 70 · Bauweise
BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 105 · Original-PDF
1Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die offene Bauweise; d.h. die Bauten haben allseitig die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten.
2Bei annähernd geschlossener Bauweise ist ein seitlicher Grenzabstand von mindestens 2.50 m einzuhalten. Die reglementarischen Grenz- und Gebäudeabstände müssen gegenüber Grundstücken, die im Gebiet der offenen Bauweise liegen, gewährt bleiben.
3Die Hauptorientierung der bewohnten Räume darf nicht gegen die Seite erfolgen, für welche der Grenzabstand der annähernd geschlossenen Bauweise gilt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.