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Art. 69 · Näherbaurecht

BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 103 · Original-PDF

1Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn können die Grenzabstände ohne Ausnahmebewilligung unterschritten werden (Näherbaurecht). Die Baubewilligungsbehörde kann bei Hauptgebäuden und bewohnten Nebenbauten den Abschluss eines im Grundbuch einzutragenden Dienstbarkeitsvertrags verlangen. Der Gebäudeabstand ist einzuhalten.

2Bei der Einräumung von gegenseitigen Näherbaurechten, ist kein minimaler Gebäudeabstand einzuhalten, wenn die benachbarten Gebäude in ihrer Gesamtheit die zulässige Gebäudelänge nicht überschreiten. 101 Zulässiges Mass für Untergeschoss: Siehe Art. 2 Abs. 4 lit. h GBR 102

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.