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Art. 65 · Förderungsmassnahmen

BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 99 · Original-PDF

1Die Gemeinde kann Massnahmen zur Erhaltung und Aufwertung der Landschaft, zur Erhaltung und Aufwertung von erhaltens- oder schützenswerten Baudenkmälern sowie zur Förderung der Energieeffizienz und des Einsatzes erneuerbarer Energien gemäss den entsprechenden Verordnungen der Gemeinde fördern und unterstützen.

2Die Beitragsleistungen erfolgen im Rahmen des Budgets und in Verwendung entsprechend zweckgebundener Mittel. 97 98

3Das zuständige Organ gemäss Verwaltungsverordnung entscheidet über die Sprechung von Förderbeiträgen.

4Zahlungen erfolgen gezielt und leistungsbezogen. 99 projizierte Fassadenlinie projizierte Fassadenlinie Ist nichts anderes bestimmt, gilt die offene Bauweise und die Bauten haben gegenüber nachbarlichem Grund und dem öffentlichen Verkehrsraum allseitig die vorgeschriebenen Grenz-, Gebäude- und Strassenabstände einzuhalten. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen Bauten näher an die Grenze gebaut werden, jedoch muss der vorgeschriebene Gebäudeabstand eingehalten werden. Das bedeutet, dass die Bauten auf der Nachbarparzelle einen um das vom Gesuchsteller ausgeübte Näherbaurecht grösseren Grenzabstand einhalten müssen, so dass der Gebäudeabstand gewahrt bleibt. Das Unterschreiten des Gebäudeabstandes ist zulässig, wenn ein gegenseitiges Näherbaurecht eingeräumt wird und wenn die benachbarten Gebäude die zulässige Gebäudelänge nicht überschreiten. 100 C Masse und Messweisen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.