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Art. 47 · Gemeinsames Heiz- oder Heizkraftwerk

BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 87 · Original-PDF

1Werden mehr als vier Wohnungen gleichzeitig erstellt, ist eine gemeinsame Anlage für Heizung und Warmwasser zu erstellen.

2Vorbehalten bleibt die Anschlussmöglichkeit an das Fernwärmenetz oder einen Nahwärmeverbund, welche überwiegend mit erneuerbarer Energie betrieben werden.

3Keine gemeinsame Anlage muss erstellt werden für Vorhaben mit mehr als vier Wohnungen - welche höchstens 50% des gewichteten Energiebedarfs mit nicht erneuerbaren Energien decken; - Gebäude, die bereits an ein überwiegend mit erneuerbarer Energie betriebenes Fernwärmenetz, angeschlossen sind; - Gebäude, die mind. ein MINERGIE-P-Label oder ein GEAK der Effizienzklasse A/A besitzen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.