Art. 48 · Reklamen
BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 87 · Original-PDF
1Massgebend für Aussen- und Strassenreklamen sind die kantonalen Bestimmungen.
2Für das Anbringen von Reklamen sind zusätzlich das akutelle Reklamereglement und die Richtlinien der Gemeinde massgebend. 85 Siehe Denkmalpflege des Kantons Bern: Revidiertes Bauinventar der Gemeinde Worb vom 13.07.2015. Das Bauinventar ist behördenverbindlich. Betreffen Planungen und Bewilligungsverfahren Objekte, für die gemäss Art. 13 Abs. 3 BauV das Inventar des Kantons gilt, ist die zuständige kantonale Fachstelle in jedem Fall in das Verfahren einzubeziehen (Art. 10c Abs. 1 BauG und Art. 22 Abs. 3 BewD). Objekte des kantonalen Inventar sind: 1. Alle «schützenswert» eingestuften Objekte 2. Alle «erhaltenswert» eingestuften Objekte, die zu einer Baugruppe des Bauinventars gehören 3. Alle «erhaltenswert» eingestuften Obejkte, die sich in einem Schutzperimeter befinden 4. Alle unter kantonalen (durch Vertrag, Verfügung oder Regierungsratsbeschluss) oder eidgenössischen Schutz gestellten Objekte. Eine Voranfrage wird empfohlen. siehe Art. 10a - 10e BauG; Art. 24d Abs. 2 RPG; Art. 83 Abs. 2 BauG Dem Gesuchsteller wird empfohlen, vor dem Einreichen eines Baugesuches der Gemeinde einen Entwurf vorzulegen, in dem die Art und Gestaltung des Neu- oder Umbaus sowie seine Einordnung ins Orts- und Landschaftsbild ersichtlich sind. Bei Vorhaben an Objekten des kantonalen Inventars (siehe Art. 49 GBR) ist die kantonale Denkmalpflege beizuziehen. Bei allen anderen Vorhaben innerhalb der Ortsbildschutzgebiete ist der Fachausschuss gemäss Art. 45 beizuziehen. 86 Respektvoller Umgang mit dem Bestehenden
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.