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Art. 39 · Grundsatz

BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 79 · Original-PDF

1Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass das Objekt als Einzelbau und als Teil des Umfeldes eine gute Gesamtwirkung ergibt.

2Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu beachten: - die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes, - die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung, - Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, - die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung, - die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum, - die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge. 77 78

(Teil-) ÜberbauungsordnungenBezeich- nungentspre- chende Zone mit Planungs- pflicht ZPPLärmemp- findlich- keitsstufe ES
Areal Wyss, Bollstrasse-Vechigen- str.N-5-93-Baufeld A: III Restliche Baufelder: II
Rössli und Umgebung, RichigenK-17/94-III
Bahnhofstrasse - BernstrasseKA 02/83K1a-bIII
Bahnhofstrasse - KreuzgasseKA 2/82K1a-bIII
UeO Zentrum RüfenachtK 20III

Tabelle von S. 79 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.