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Art. 3 · Landwirtschaftszone (LWZ)
BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 19 · Original-PDF
1In der Landwirtschaftszone richten sich die Nutzung und das Bauen nach den Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts (RPG und BauG).
2Flurwege sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten.
3Es gelten die Vorschriften der Lärmempfindlichkeitsstufe ES III.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.