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Art. 42 · Geschosszahl und Gebäudehöhe

BZO (BZO) Kloten · S. 15 · Original-PDF

1Die nach Zonenordnung zulässige Vollgeschosszahl und Gebäudehöhe dürfen überschritten werden.

2Die Gebäudehöhe kann überschritten werden, wenn der Grenzabstand um die Mehrhöhe erhöht wird. Der maximale Grenzabstand beschränkt den Mehrhöhenzuschlag nicht.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.