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Art. 45 · Fachberatung

BZO Gemeindebaureglement Muensingen · S. 42 · Original-PDF

1Die Baubewilligungsbehörde kann unabhängige und in Gestaltungs- oder anderen im Baubewilligungsverfahren relevanten Fragen ausgewiesene Fachleute beiziehen, welche die Baubewilligungsbehörden und, sofern von diesen gewünscht, auch die Bauwilligen in allen Fällen beraten, die für das Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung sind oder spezielle baurechtliche und gestalterische Fragen aufwerfen.

2Die Fachberatung formuliert im ordentlichen Baubewilligungsverfahren Empfehlungen zu Handen der Baubewilligungsbehörde – oder bei Überbauungsordnungen zu Handen des Gemeinderats – insbesondere in den folgenden Fällen:

–Abweichungen von den Vorschriften über die Bau- und Aussenraumgestaltung;

–Bewilligung von Einzelvorhaben in ZPP vor Erlass der Überbauungsordnung;

–Beurteilung von Vorhaben, welche die Gestaltungsfreiheit in Anspruch nehmen;

–Beurteilung von Überbauungsordnungen, die einen Nutzungsbonus aus gestalterischen oder energetischen Gründen beanspruchen;

–Umbau, Erweiterung und Ersatz von schützens- und erhaltenswerten Bauten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.