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Art. 7 · Ergänzende Bauvorschriften

BZO Höri · S. 7 · Original-PDF

7 Kanton Zürich Gemeinde Höri Fenster haben die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen und in einem guten Verhältnis zur gesamten Fassadenfläche zu stehen. Sie sind in der Regel mit Sprossenteilung zu versehen. Die Fenster sind mit Einfassungen aus Holz oder Stein zu rahmen. Balkone und Lauben dürfen weder über die Traufe noch über die Giebelfassade hinausragen. Bei Neu- und Ersatzbauten sind laubenartige Balkone in den Dachgeschossen giebelseits unter dem Dachvorsprung gestattet. Wo es die harmonische Einfügung einer Baute ins Strassen-, Platzund Ortsbild erfordert, kann die Fachwerkbauweise (Riegelbau) vorgeschrieben werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei Aussenrenovationen von verputzten Fachwerkbauten die Wiederherstellung des Riegelfachwerkes angeordnet werden. 206 Dachform, Dacheindeckung Die Dachform und -neigung soll mit derjenigen der benachbarten Altbauten in Einklang stehen. Auf Hauptgebäuden sind Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung von 40° - 50° zulässig. Aufschieblinge sind gestattet. Die Hauptfirstrichtung auf Neubauten ist so zu wählen, dass eine optimale Einfügung der Bauten in den Altbestand erreicht wird. Dächer sind mit Tonziegeln ortsüblicher Form und Farbe einzudecken. Für landwirtschaftliche Nebengebäude und gewerblich genutzte Gebäude sind ähnlich wirkende Bedachungsmaterialien zulässig. Das Dach ist allseitig vorspringend auszugestalten. Dachvorsprünge haben traufseits mind. 80 cm und giebelseits mind. 40 cm zu betragen. Trauf- und Ortsgesimse sind nach der herkömmlichen Bauweise schlank zu gestalten. 207 Dachaufbauten, Dachfenster, Dacheinschnitte und Sonnenkollektoren Dachaufbauten sind nur im 1. Dachgeschoss und nur falls eine genügende Belichtung über die Giebelfassade nicht möglich ist zulässig. Sie haben sich in Form, Material und Farbe gut in die Dachfläche einzufügen. Auf dem gleichen Dach sind verschiedenartige Dachaufbauten nicht gestattet. 7 Ergänzende Bauvorschriften

701 Bauweise

In der Einfamilienhauszone E1 sind Gebäude in offener Überbauung zu erstellen. Der Zusammenbau von zwei Einfamilienhäusern zu einem Doppeleinfamilienhaus bis zur maximalen Gebäudelänge ist gestattet.

In den übrigen Zonen ist die geschlossene Bauweise erlaubt.

702 Untergeschosse

Die Nutzung von Untergeschossen zu Wohn- und Arbeitszwecken ist zulässig, wenn die erforderlichen Fenster mehrheitlich über dem gewachsenen Terrain liegen.

Lagerräume, Archive und dergleichen dürfen auch in Untergeschossen, welche mehrheitlich unter dem natürlichen Boden liegen, angeordnet werden.

Wo der Terrainverlauf dies rechtfertigt, kann das Untergeschoss auch in der Ebene für einzelne Wohn- und Arbeitsräume freigelegt werden. Abgrabungen dürfen bis im Maximum 1.5 m unter das gewachsene Terrain reichen.

Für Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Einfahrten zu Einzel-, Doppel- oder Sammelgaragen sind auch grössere Abgrabungen gestattet.

Im Übrigen dürfen Untergeschosse nicht mehr als 1.5 m über dem gestalteten Boden in Erscheinung treten.

703 Mehrlängenzuschlag

Wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt, gilt der in Bruchteilen festgesetzte Mehrlängenzuschlag für die Mehrlänge an der Fassade über 16.0 m. Grössere Abstände als die festgesetzte Höchstmasse müssen nicht beachtet werden.

In der Kernzone (K) und in der Zone für öffentliche Bauten (öB) kommt der Mehrlängenzuschlag nicht zur Anwendung.

704 Näherbaurecht

Durch nachbarliche Vereinbarung kann, unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse, ein Näherbaurecht begründet werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.