Art. 82 · Baukommission
BZO Baureglement Unterseen · S. 47 · Original-PDF
1Die Baukommission ist für die Baupolizei zuständig.
2Sie trifft alle Massnahmen, die zur Durchführung der Baugesetzgebung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften erforderlich sind und erlässt wenn nötig die entsprechenden Verfügungen.
3Insbesondere obliegen ihr: Beantwortung von Bauvoranfragen, die Durchführung von Einigungsverhandlungen im Baubewilligungsverfahren, die Erteilung von Ausnahmebewilligungen von Gemeindevorschriften die Erteilung der Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn, Einwohnergemeinde Unterseen / Baureglement 47 in Kompetenz der Gemeinde: die Erteilung von Baubewilligungen, die Bewilligung von Projektänderungen, die Bewilligung von Fristverlängerungen, das Erlassen von Verfügungen zur: Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Wiederherstellungsverfügung) Durchführung von Ersatzvornahmen Baueinstellung (Baueinstellungsverfahren) und wenn es die Verhältnisse erfordern, eines Benützungsverbotes, das Verfassen von Amtsberichten zu Handen des Regierungsstatthalters. Antragstellung für Bussen gem. Art. 50 ff BauG, Art. 108 BauV, Art. 50 BewD und Art. 85 SBG.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.