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Art. 81 · Planungskommission
BZO Baureglement Unterseen · S. 47 · Original-PDF
1Der Planungskommission obliegen:
a)die Beratung des Gemeinderates in Planungsangelegenheiten,
b)beim Erlass und der Änderung der baurechtlichen Grundordnung und bei Überbauungsordnungen die Durchführung des Mitwirkungsverfahrens entsprechend den Bestimmungen der Baugesetzgebung, die Durchführung des Vorprüfungsverfahrens, die Durchführung des Auflageverfahrens sowie der Einspracheverhandlungen, die Antragstellung an den Gemeinderat bezüglich der unerledigten Einsprachen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.