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Art. 77 · Gefahrengebiete
BZO Baureglement Unterseen · S. 46 · Original-PDF
In den Gefahrengebieten gilt Art. 6 BauG. Für die einzelnen Gefahrenstufen gelten:
A Absolutes Bauverbot
B Bauen nur mit besonderen Massnahmen möglich, Nachweis nach Art. 6 Abs. 2 BauG. Baugesuche im Gebiet B sind der Kant. Fachstelle zur Stellungnahme zu unterbreiten.
C Bauen ohne Einschränkungen möglich.
Die genaue Abgrenzung der Gefahrenstufen richtet sich nach der Gefahrenkarte. Diese kann auf der Bauverwaltung eingesehen werden.
F Verfahrensvorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.