Art. 7 · Erschliessung
BZO Baureglement Unterseen · S. 7 · Original-PDF
1Die Erschliessung des Baugrundes (hinreichende Zufahrt, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserableitung und -reinigung, Entwässerung) muss auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes oder der Anlage, und wenn nötig bereits für den Baubeginn, gesichert sein.
2Für die Einteilung der Strassen in solche der Basiserschliessung und solche der Detailerschliessung sind die Bestimmungen des Baugesetzes und die Verkehrsrichtpläne der Gemeinde massgebend. Einwohnergemeinde Unterseen / Baureglement 7
3Bezüglich der Beitragsleistungen der Grundeigentümer an die Strassenbaukosten der Gemeinde gilt das Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.