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Art. 68 · Schutzgebiete und Schutzobjekte allgemein

BZO Baureglement Unterseen · S. 42 · Original-PDF

1Die im Zonenplan Landschaft bezeichneten Flächen und Objekte sind Schutzgebiete und Schutzobjekte im Sinne von Art. 10, 54 und 86 des Baugesetzes (BauG), Art. 18 des NHG und Art. 20 des NSchG. Sie bezwecken den Schutz von wertvollen Naturressourcen sowie von Lebensräumen mit seltenen und gefährdeten Pflanzen und Tieren und dienen dem ökologischen Ausgleich. Der Schutz von Objekten bezweckt je nach Umgebung ökologische und/oder ästhetische Zielsetzungen.

2Schutzgebiete und Schutzobjekte sind in ihrem Bestand zu erhalten, zu pflegen und sofern nötig aufzuwerten. Einwohnergemeinde Unterseen / Baureglement 42

3Bezüglich Anwendung von Pflanzenbehandlungs- und Düngemitteln gelten die Vorschriften der Stoffverordnung (StoV) und der Verordnung über den forstlichen Pflanzenschutz.

4Über Ausnahmen von Schutzbestimmungen entscheidet gestützt auf Art. 41 NSchG der Regierungsstatthalter.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.