Art. 65 · Landschaftsschutzgebiete
BZO Baureglement Unterseen · S. 41 · Original-PDF
1Landschaftsschutzgebiete (gemäss Art. 10, 54 und 86 BauG) bezwecken die Erhaltung von landschaftlich empfindlichen oder wertvollen Landschaftsteilen, Ortsrandlagen und Aussichtspunkten sowie von lokalen, kulturgeschichtlich oder ökologisch wertvollen Besonderheiten.
2In den im Zonenplan Landschaft bezeichneten Landschaftsschutzgebieten ist nur die landwirtschaftliche Nutzung gestattet. Die naturnahe Landschaft (Bäume, Hecken usw.) ist zu erhalten und bei Eingriffen wiederherzustellen. Neuaufforstungen, Baumschulen und Gärtnereibetriebe dürfen nicht angelegt werden.
3Betrieblich notwendige landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind zugelassen, sofern Standort und Gestaltung dem Schutzzweck untergeordnet werden und eine sorgfältige Abstimmung mit bestehenden Gebäuden stattfindet. Alle übrigen Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen und Ablagerungen) sind untersagt. Einwohnergemeinde Unterseen / Baureglement 41
4Für den im Zonenplan Landschaft bezeichneten Perimeter für eine mögliche Erweiterung des Golfplatzes zwischen Lehn und Bockstor gelten Ausnahmen von Absatz 1-3. Hier ist die Nutzung als Golfplatz innerhalb folgender Rahmenbedingungen gestattet: Es muss eine Überbauungsordnung eingereicht werden, aus der hervorgeht, wie eine eventuelle Golfanlage in die ästhetisch und ökologisch empfindliche Landschaft eingepasst werden soll. Insbesondere ist auf bestehende geschützte Objekte und Geländeformen Rücksicht zu nehmen. Bauten sind nicht gestattet. Der Übergang zwischen Golfplatz und Umland ist sanft und ökologisch sinnvoll zu gestalten. Die landwirtschaftliche Nutzung soll soweit wie möglich gewährleistet sein. Die Bepflanzung soll mit einheimischen, standortgerechten Baum- und Straucharten erfolgen.
5Die im Zonenplan Landschaft bezeichneten Alpweiden sind Sonderfälle der Landschaftsschutzgebiete. Sie zeichnen sich durch ein mosaikartiges Nebeneinander von mageren Trockenbzw. Feuchtgebieten aus. Sie sollen in ihrer ökologischen und landschaftlichen Eigenart erhalten werden. Deshalb gilt hier zusätzlich, dass die zur Wahrung dieses Grundsatzes notwendige, traditionelle Bewirtschaftung so weit wie möglich aufrechterhalten werden soll.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.