← BZO Unterseen · Inhaltsverzeichnis

Art. 6 · Ausnahmen

BZO Baureglement Unterseen · S. 7 · Original-PDF

Für die Erteilung von Ausnahmen von kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Bauvorschriften sind die entsprechenden Bestimmungen des Baugesetzes, der Bauverordnung, des Seeund Flussufergesetzes des Strassenbaugesetzes und des Raumplanungsgesetzes massgebend.

II Erschliessung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.