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Art. 33 · Geschosse

BZO Baureglement Unterseen · S. 19 · Original-PDF

1Als Geschosse zählen das Erdgeschoss und die Obergeschosse.

2Das Dachgeschoss zählt nur als Vollgeschoss, wenn die Kniewandhöhe, gemessen von oberkant Fussboden bis Schnittlinie gemäss Art. 31, Abs. 1 mehr als 0.90 m beträgt.

3Das Kellergeschoss zählt als Geschoss, wenn es im Mittel aller Fassaden bis oberkant Erdgeschossfussboden gemessen das fertige Terrain um mehr als 1.20 m überragt. Abgrabungen für Hauseingänge und Einfahrten nach Art. 31.3 werden nicht angerechnet, sofern ihre Breiten insgesamt ¼ des Gebäudeumfanges nicht überschreiten.

V Dachausbau, Dachform

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.