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Art. 28 · BMBV i.V.m. Anhang A 113

BZO Baureglement Interlaken · S. 18 · Original-PDF

. Nach Art. 2 Abs. 2 ZWG gilt eine Wohnung als Erstwohnung, wenn sie von mindestens einer Person genutzt wird, die gemäss Artikel 3 Buchstabe b des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 in der Gemeinde, in der die Wohnung liegt, niedergelassen ist.

2An den Erstwohnungsanteil werden Wohnungen angerechnet, die nach Zweitwohnungsgesetz als Erstwohnungen gelten oder einer Erstwohnung gleichgestellt sind. Einer Erstwohnung gleichgestellt sind z.B. Personalwohnungen, Wohnungen, die weniger als zwei Jahre leer stehen oder Wohnungen, die zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken dauernd bewohnt werden (vgl. Art. 2 Abs. 3 ZWG).

3Für rechtmässig bestehende und vor dem 12. Dezember 2018 bewilligte Wohnungen gilt die Besitzstandsgarantie im Umfang von Art. 11 ZWG. D.h. sie dürfen im Rahmen ihrer vorbestandenen Hauptnutzfläche erneuert, umgebaut und wieder aufgebaut werden. Die bestehende Hauptnutzfläche von vor dem 12. Dezember 2018 rechtmässig bestehenden Wohnungen darf um 30 Prozent vergrössert werden, sofern keine zusätzliche Wohnung geschaffen wird. Übersteigen Erweiterungen die 30 Prozent, ist der vorgeschriebene Erstwohnungsanteil nachzuweisen.

7 Art. 213 eingefügt mit Fassung vom 16. März 2021 Einwohnergemeinde Interlaken 19 Gemeindebaureglement (GBR) 214 Erstwohnungsanteil: Vollzug8

1Im Baugesuch ist anzugeben, welche Wohnungen als Erstwohnungen gelten. In der Baubewilligung sind die Erstwohnungen mit einem Zweckentfremdungsverbot, das vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken ist, zu belegen.

2Die Baupolizeibehörde und die Einwohnerkontrolle arbeiten im Vollzug zusammen. Die Baupolizeibehörde und die Einwohnerkontrollen sind befugt auf ihre jeweiligen Daten sowie auf die Daten der Steuerbehörde der Gemeinde im Rahmen der kantonalen Datenschutz- und Steuergesetzgebung (Art.

10KDSG, Art. 153 StGJ zuzugreifen.

3Werden Erstwohnungen zweckentfremdet erlässt die Baupolizeibehörde die nötigen Verfügungen. Sie kann zum Vollzug insbesondere die Wasser- oder Stromzufuhr unterbinden sowie die Wohnung versiegeln oder die Wohnung unter Einhaltung der Nutzungsbeschränkung nach Art. 212 Abs. 1 GBR vermieten. Die Einnahmen aus der Vermietung gehen nach Abzug der Kosten der Gemeinde an die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer. Nach Art. 631 GBR nimmt die Bauverwalterin oder der Bauverwalter die Aufgaben der Baupolizei wahr. Dabei sind die Verfahrensvorschriften von Art. 46 ff BauG zu beachten. 22 Zonen für öffentliche Nutzungen sowie für Sportund Freizeitanlagen 221 Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN)9

1Die Zonen für öffentliche Nutzungen sind für die dort zugelassenen Bauten und Anlagen bestimmt. Bestehende Bauten mit einer anderen Nutzung dürfen nur unterhalten werden. Für die ZöN, die mit der Anpassung an die BMBV nicht materiell geändert werden, gilt für die Rechtsbeständigkeit das Genehmigungsdatum der baurechtlichen Grundordnung vom 9. Juli 2009. Allgemeine Bestimmungen

2Für Neubauten und wesentliche Erweiterungen strebt die Gemeinde die Durchführung eines Wettbewerbs oder eines wettbewerbsähnlichen Verfahrens an. ZöN sind Zonen gemäss Art. 77 BauG. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bau- und Aussenraumgestaltung gemäss Art. 411 ff. GBR.

3In den jeweiligen ZöN sind in einem beschränkten Umfang auch andere Nutzungen, wie z. B. Büroräume, Ausbildungsräume u.ä. zulässig, wenn sie den Zweck der ZöN nicht beeinträchtigen.

4In den einzelnen Zonen für öffentliche Nutzungen gelten die folgenden Bestimmungen: Einzelne ZöN

8 214 eingefügt mit Fassung vom 16. März 2021 9 Abs. 1 bis 3 «Allgemeine Bestimmungen» eingefügt mit Fassung vom 7. September 2020 Einwohnergemeinde Interlaken 20 Gemeindebaureglement (GBR) Einwohnergemeinde Interlaken 21 Gemeindebaureglement (GBR) Bezeichnung Zweck Grundzüge der Überbauung und GestalES ES = Lärmempfindlichkeitsstufe gem. Art.

43LSV. III In Zusammenhang mit den vielfältigen Nutzungen des Schlossareals soll für die Besucher auch ein Gastronomieangebot geschaffen werden. Ursprüngliche Wohnräume, welche zur Zeit als Büroräume genutzt werden, sollen wieder zu Wohnzwecken verwendet werden können. III III III tung ZöN a «Schlossanlage»

–Schlossanlage, Verwaltung, Museum, Kleintheater, Dienstleistungen, Kleingewerbe, Atelier, Shop, Gastronomiebetrieb

–Wohnnutzung von untergeordneter Bedeutung

–kirchliche Bauten

–Friedhof10 ZöN b

–Schule «Schulanlage Al-

–Ausbildung penstrasse»

–Aula

–Turnhalle

–Tagesschule

–Zivilschutzanlage

–Jugendtreff Bestehend; Zön c

–Verwaltung «Gemeindeverwal-

–Parkplatz tung»

–Parkanlage

–Entsorgungsstelle ZöN d

–Gärtnerei «Gärtnerei»9

–Werkhof zulässig.

10 Fassung vom 7. September 2020 Bestehend; die bestehenden Bauten dürfen umgebaut, modernisiert und geringfügig erweitert werden, soweit dadurch keine verstärkten negativen Auswirkungen auf die Nachbarschaft entstehen. Bestehend; Erweiterungs- und Neubauten sind zulässig. Sie haben sich bezüglich Gestaltung und Volumetrie an den bestehenden Bauten zu orientieren. Gegenüber anderen Zonen sind die dort vorgesehenen Abstände einzuhalten. die bestehenden Bauten dürfen umgebaut, modernisiert und erweitert werden. Erweiterungs- und Neubauten für die Verwaltung sind zulässig. Sie haben sich bezüglich Gestaltung und Volumetrie an den bestehenden Bauten zu orientieren. Die bestehende Sammelstelle West soll optimiert und ausgebaut werden. Gegenüber anderen Zonen sind die dort vorgesehenen Abstände einzuhalten. Bestehend; Treibhäuser, Betriebsbauten sind auch als Erweiterungs- und Neubauten im Rahmen der Arbeitszone A s Einwohnergemeinde Interlaken 22 Gemeindebaureglement (GBR) Bestehend; Erweiterungs- und Neubauten sind zulässig. Sie haben sich bezüglich Gestaltung und Volumetrie an den bestehenden Bauten zu orientieren. Gegenüber anderen Zonen sind die dort vorgesehenen Abstände einzuhalten. III IV IV III Zön e

–Schule «Primarschule West»

–Spielplatz

–Kindergarten

–Tagesschule11 ZöN f

–Werkhof «Werkhof/ Feuer-

–Feuerwehrstützwehr» punkt ZöN g «Kehrichtumladesta-

–Kehrichtumlad

–Entsorgungstion» 13 stelle ZöN h

–Kindergarten «Kindergarten West»

–Tagesstätte Bestehend; Erweiterungs- und Neubauten sind im Rahmen der Arbeitszone A zulässig, wobei die GL nicht beschränkt ist12). Bestehend; Erweiterungs- und Neubauten sind im Rahmen der Arbeitszone A zulässig. Bestehend; Erweiterungs- und Neubauten sind im Rahmen der Zone MA3 zulässig. Gegenüber anderen Zonen sind die dort vorgesehenen Abstände einzuhalten.

11 Fassung vom 27. August 2014. 12 Fassung vom 15. Januar 2014 und vom 7. September 2020 13 Fassung vom 7. September 2020 Einwohnergemeinde Interlaken 23 Gemeindebaureglement (GBR) Ein Neubau ist zulässig. Das Gebäude ist so anzuordnen und zu gestalten, dass die Gesamterscheinung der Schulanlage nicht beeinträchtigt wird. Der Neubau hat sich in den orthogonalen Raster von Freiraum und Bebauung der Schulanlage sowie in zeitgemässer Gestaltung in das architektonische Umfeld der bestehenden Schulbauten einzufügen. Die kantonale Denkmalpflege ist in das Baubewilligungsverfahren einzubeziehen. III ZöN i

–Musikschule «Musikschule»14

–Übungsraum

–Ausbildung

–Kinderspielplatz Für den Neubau gelten die folgenden baupolizeilichen Masse: max. Anzahl VG 2 max. Fh tr 8.0 m Max. GL 33.0 m Dachform Flachdach Ein zusätzliches Attikageschoss ist nicht gestattet. Die schützenswerte Schulanlage von 1967–71 mit den zugehörigen Freiräumen ist zu erhalten. III ZöN k

–Schule «Schulanlage Mitten-

–Ausbildung graben15)»

–Aula

–Turnhalle

–ZivilschutzanBestehend; Die bestehenden Bauten dürfen umgebaut, modernisiert und geringfügig erweitert werden, sofern sich dies mit der Einstufung «schützenswert» gemäss Baugesetz vereinbaren lässt. lage

–Sportanlagen

–Kinderspielplatz Die Turnhalle darf mit einem Neubau ersetzt werden. Dieser Ersatzneubau muss sich in den orthogonalen Raster von Freiraum und Bebauung der Schulanlage, in den wertvollen Baumbestand sowie in zeitgemässer Gestaltung in das architektonische Umfeld der übrigen Schulbauten einfügen.

14 Fassung vom 27. März 2015 und vom 7. September 2020 15 Fassung vom 27. März 2015 und vom 7. September 2020 Einwohnergemeinde Interlaken 24 Gemeindebaureglement (GBR) Für einen Ersatzneubau der Turnhalle gelten die folgenden baupolizeilichen Masse: Maximale Anzahl VG 2 Maximale Fh tr 8.0 m Maximale GL 60.0 m Dachform Flachdach Zusätzliche massvolle Neubauten sind möglich, wenn sie sich in den orthogonalen Raster von Freiraum und Bebauung der Schulanlage, in den wertvollen Baumbestand sowie in zeitgemässer Gestaltung in das architektonische Umfeld der bestehenden Schulbauten einfügen und die Gesamterscheinung der Schulanlage nicht beeinträchtigt wird. Ob und wie dies erreicht werden kann, ist anhand von Volumenstudien über das Gesamtareal im Rahmen eines qualifizierten Verfahrens nachzuweisen. Gegenüber anderen Zonen sind die dort vorgesehenen Abstände einzuhalten. Die Grünbereiche sind integrierende Bestandteile der Gesamtanlage. Sie gliedern einerseits die Überbauung, andererseits dienen sie zur Nutzung als Erholungsbereich, Spielplatze etc. Die kantonale Denkmalpflege ist in das Baubewilligungsverfahren einzubeziehen. 222 Zonen für Sport- und Freizeitanlagen (ZSF) In den einzelnen Zonen für Sport- und Freizeitanlagen gelten die folgenden Bestimmungen: ZSF sind Zonen gemäss Art. 78 BauG. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Bau- und Aussenraumgestaltung gemäss Art. 411 ff. GBR. Einwohnergemeinde Interlaken 25 Gemeindebaureglement (GBR) Bezeichnung Zweck Grundzüge der Überbauung und GestalES ES = Lärmempfindlichkeitsstufe gem. Art. tung

43LSV. Erschliessung: entlang den Gleisanlagen; Tribünen dürfen nach den baupolizeilichen Massen der MA 3 auf max. einer Gebäudetiefe von 25 m entlang der Gleisanlagen erstellt werden. III ZSF L «Fussball Lanze-

–Fussballfelder mit Nebenbauten nen»

–Tribünen

–Klublokal, Restaurant und Parkierung III Die Zone soll grundsätzlich den Charakter einer Bestandeszone mit Erneuerungsmöglichkeit haben. Bei Ersatzneubauten sind Abweichungen vom bisherigen Volumen und von der Positionierung möglich, wenn dadurch der Charakter der Bebauung nicht verändert wird. Die anrechenbare Gebäudefläche bemisst sich nach Art. 30 in Verbindung mit Figur 7.4 der BMBV (vgl. Anhang A114) P1: Feste Unterstände, Reitplatz, Nebenanlagen, Fh tr max. 4 m GL max. 10 m17) Anrechenbare Gebäudefläche aGbF pro Unterstand max. 80 m2. ZSF P

–Pferdehaltung «Ponyhof» 16)

–Reitsport P2: Wohnhaus und Ökonomiegebäude dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert, umgebaut und erweitert sowie ersetzt werden. P3: Weideland, Zäune, keine Bauten und Anlagen. 23 Weitere Nutzungen und Nutzungszonen im Baugebiet 231 Bauten und Anlagen auf Bahnareal

1Auf Bahnareal dürfen bahnbetriebsnotwendige Bauten und Anlagen erstellt werden. Dazu gehören die Infrastrukturanlagen, d.h. im Wesentlichen die Geleiseanlagen, Stationen und Umschlagsflächen. Das Eisenbahngesetz regelt abschliessend Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb der Bahn dienen (Art. 18 ff. EBG).

2Für den Bau und die Nutzung von nicht bahnbetriebsnotNicht bahnbetriebsbedingte Bauten und Anlagen unterstehen dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren. wendigen Bauten gelten, soweit das Bahnareal nicht durch eine Zone überlagert wird, die folgenden Bestimmungen: – Bahnhofareal West: Mischzone MK – Bahnhofareal Ost

Bereich Bahnhofplatz: Mischzone MK

16) Fassung vom 15. Januar 2014 und vom 7. September 2020 17) Fassung vom 21. August 2014. Einwohnergemeinde Interlaken 26 Gemeindebaureglement (GBR) 232 Grünzone (GrZ)

1Die Grünzonen sind Freihaltezonen. Grünzonen gliedern die Siedlung, halten im Ortsinnern Grünräume frei, dienen dem Umgebungsschutz von Baudenkmä-

2Für die einzelnen Grünzonen gelten die folgenden Zweckbestimmungen:

–GR Höhematte: Freihaltung der Umgebung, öffentliche lern oder der Freihaltung wichtiger Ortsansichten und Aussichtslagen (Art. 79 BauG). Für bestehende Bauten und AnlaNutzung für Anlässe, zudem darf sie als Hängegleiterlandeplatz genutzt werden.

In den schraffiert dargestellten Bereichen dürfen die dort erstellten Anlagen (Tennisplatz, Kinderspielplatz) im bisherigen Umfang genutzt und zeitgemäss erneuert wergen gilt die gesetzliche Besitzstandsgarantie (Art. 3 BauG). den. Im zentralen Bereich der Höhematte entlang des Höhewegs ist ein Ersatzbau für den alten Musikpavillon zulässig. Im westlichen Bereich sind die bestehenden Aussenanlagen zum Gastgewerbebetrieb sowie eine unterirdische Parkierung mit den dazugehörenden Lüftungsanlagen, Notausgängen und WC-Anlagen zugelassen.

–GR Gruebi: Freihaltung der Umgebung, Erholung.

–GR Schlosspark: Freihaltung der Umgebung, Schlossparkanlage

3Der bestehende Baum- und Gehölzbestand ist zu erhalten, sachgerecht zu pflegen und nötigenfalls zu ersetzen. Bäume und Gehölze prägen insbesondere das Ortsbild und die Umgebung von Baudenkmälern. Feldgehölze und Hecken sind geschützt (Art. 27 Abs. 1 NSchG). Ausnahmebewilligungen für Ausreutungen erteilt der Regierungsstatthalter (Art. 27 Abs. 2 NSchG). 24 Nutzungszonen im Nichtbaugebiet 241 Landwirtschaftszone (LWZ) Vgl. Art. 16 ff. und 24 ff. RPG und Art. 39 ff. RPV sowie Art. 80 ff. BauG. Für die Landwirtschaftszone gelten keine baupolizeilichen Masse. Die Gebäudemasse werden im Einzelfall entsprechend den Bedürfnissen aufgrund der einschlägigen Publikationen der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon (sog. ARTRichtlinien) im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

1In der Landwirtschaftszone richten sich die Nutzungen und das Bauen nach den Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

2Es gelten die Vorschriften der ES III nach LSV. Vgl. Art. 43 LSV Einwohnergemeinde Interlaken 27 Gemeindebaureglement (GBR) 3 Besondere baurechtliche Ordnungen 31 Zonen mit Planungspflicht (ZPP) Gemäss Art. 93 BauG setzt das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht eine rechtskräftige Überbauungsordnung voraus; diese wird durch den Gemeinderat erlassen. Die Befreiung von der Planungspflicht richtet sich nach Art. 93 Abs. 1 und 2 BauG. Es stehen drei Wege zur Befreiung von der Planungspflicht offen: – vor Erlass der Überbauungsordnung die Bewilligung eines einzelnen Vorhabens, – das Ergebnis eines Projektwettbewerbs, oder – mit Zustimmung des AGR ein Gesamtvorhaben, welches das Planungsziel in der ganzen ZPP erfüllt. Vgl. Arbeitshilfe Ortsplanung AHOP des Amtes für Gemeinden und Raumordnung AGR: Von der Zone mit Planungspflicht zur Baubewilligung; Juni 1998.

1Zonen mit Planungspflicht bezwecken die ganzheitliche, haushälterische und qualitativ anspruchsvolle wirtschaftliche und bauliche Entwicklung wichtiger unüberbauter, unternutzter oder umzunutzender Areale.

2Im Rahmen der Erarbeitung der Überbauungsordnung ist der nachhaltigen Energienutzung Rechnung zu tragen und vorzusehen, dass mit der ersten Baueingabe ein entsprechendes Energiekonzept über den ganzen Perimeter der Zone mit Planungspflicht einzureichen ist.18 Qualitätssichernde Verfahren sind z.B. Parallelprojektierungen, Wettbewerbe etc. Die Zonen mit Planungspflicht sind mit der Teilrevision des vorliegenden Baureglements vom 2017 nicht materiell überprüft und geändert worden. Für sie gilt für die Rechtsbeständigkeit das Genehmigungsdatum der baurechtlichen Grundordnung vom 9. Juli 2009. 311 ZPP «Straubhaarareal»

1Die ZPP «Straubhaarareal» bezweckt Sicherstellung einer differenzierten, mit dem Land-schaftsraum des Schifffahrtskanals verzahnten Überbauung mit Wohn-, und Mischnutzung in guter Verkehrslage. Der Schaffung attraktiver, vom Bahn- und Strassenlärm abgeschirmter Wohnungen ist dabei spezielle Beachtung zu schenken. Planungszweck

2Mischnutzung innerhalb eines 18 m breiten Streifens ab der Fabrikstrasse auf der Ostseite des Straubhaarareals. Im Bereich der Mischnutzung gilt ein Erstwohnungsanteil von 50 Prozent. Wohnnutzung nach den Bestimmungen von Art. 211 Abs. 2 auf der übrigen Fläche der ZPP.19 Art der Nutzung Mass der Nutzung

18 Fassung vom 7. September 2020 19 Fassung vom 18. März 2021 Einwohnergemeinde Interlaken 28 Gemeindebaureglement (GBR)

3Innerhalb eines 18 m breiten Streifens ab der Fabrikstrasse gelten die Bestimmungen der Mischzone (MA 4), auf der übrigen Fläche der ZPP die Bestimmungen der Wohnzone 3 (W3).

4Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt über die Fabrikstrasse. Erschliessung

5Der guten städtebaulichen und architektonischen Gestaltung sowie der Einbindung der Überbauung in den Landschaftsraum des Schifffahrtskanals kommt zentrale Bedeutung zu. Es ist eine, auf die Uferschutzplanung abgestimmte UmgeGestaltungsgrundsätze bungsgestaltung vorzusehen. Nach Möglichkeit ist ein qualitätssicherndes Verfahren als Grundlage für die Erarbeitung einer Überbauungsordnung, resp. eines Bauprojektes durchzuführen.

6Entlang der Fabrikstrasse auf der Ostseite des Straubhaarareals gilt auf einem Streifen von 18 m die ES III, der Rest des Areals ist der ES II zugeordnet.20 Lärmempfindlichkeitsstufe

20 Fassung vom 7. September 2020 Einwohnergemeinde Interlaken 29 Gemeindebaureglement (GBR) 312 ZPP «Herreney»

1Sicherstellen einer differenzierten und etappierbaren Wohnüberbauung mit rationeller Erschliessung und hochwertiger Umgebungsgestaltung. Planungszweck

2Wohnnutzung gemäss W (Art. 211 Abs. 2) Art der Nutzung

3Längs der Südostseite des Areals gelten auf einem Streifen von ca. 25 m die Bestimmungen der W2. Für den Rest des Areals gelten die Bestimmungen der W3. In diesem Bereich ist eine Ausnützung zwischen 0.66 und 0.88 GFZo zu realisieren. Die Hochwasserschutzkote von 562.10 m ü. M. gilt als Höhe Mass der Nutzung des massgebenden Terrains zur Berechnung der Fassadenhöhe.21

4Die Erschliessung erfolgt über die bestehende Kanalpromenade. Die Parkierung im Bereich des Areals mit den Bestimmungen der W3 hat unterirdisch in Einstellhallen zu erfolgen. Maximal 10 % der Abstellplätze in diesem Bereich dürfen oberirdisch als Besucherparkplätze angeordnet werden. Für den Langsamverkehr sind attraktive Verbindungen innerhalb der Siedlung, zum Ortskern und zu den öffentlichen Einrichtungen zu gewährleisten. Die Zugänglichkeit der Wehranlage mit schwerem Gerät ist sicherzustellen. Erschliessung

5Es sind geeignete Massnahmen zur Gefahrenbehebung vorzusehen. Der für die zukünftigen HochwasserschutzHochwasserschutz massnahmen an der Aare (Entlastungskorridor zum Schifffahrtskanal, Profilaufweitung der Aare, Schutzdämme etc.) erforderliche Raum ist freizuhalten. Die Planung ist schon auf konzeptioneller Stufe mit dem Hochwasserschutz zu koordinieren.

6Für den Bereich des Areals mit den Bestimmungen der W3 ist eine einheitliche und aufeinander abgestimmte Siedlungsund Aussenraumstruktur anzustreben. Die Siedlung ist angemessen zu durchgrünen. Nach Möglichkeit ist ein qualitätssicherndes Verfahren als Grundlage für die Erarbeitung einer Überbauungsordnung, resp. eines Bauprojektes durchzuführen. Gestaltungsgrundsätze

21 Fassung vom 7. September 2020 Einwohnergemeinde Interlaken 30 Gemeindebaureglement (GBR)

7Das Areal ist der ES II zugeordnet. Lärmempfindlichkeitsstufe 313 ZPP «Rosenstrasse»

1Sicherstellen einer attraktiven Zentrumsüberbauung entlang der Rosenstrasse in Zusammenhang mit einer gemischten Nutzung sowie einer öffentlichen Parkierungsanlage im rückwärtigen Bereich. Planungszweck

2Auf einem Streifen von 13 m entlang der Rosenstrasse entsprechend der Mischzone MK (Art. 211 Abs. 4). Im übrigen Teil des Areals entsprechend der Mischzone MA (Art. 211 Abs. 3), im rückwärtigen Bereich soll zudem eine Parkierungsanlage erstellt werden.22 Art der Nutzung

3Entlang der Rosenstrasse entsprechend der Mischzone MK(3). Im rückwärtigen Bereich entsprechend der Mischzone MA3 mit einer Parkierungsanlage mit mindestens 100 öffentlichen Autoabstellplätzen. Mass der Nutzung

4Die Erschliessung ist bestehend. Die Erschliessung der Parkierungsanlage erfolgt von der Florastrasse. Erschliessung

5Gegenüber der Rosenstrasse soll das Areal mit einer attraktiven Zentrumsüberbauung in Erscheinung treten. Entlang der Rosenstrasse ist eine Baumreihe zu pflanzen. Gestaltungsgrundsätze

6Das Areal ist der ES III zugeordnet. Lärmempfindlichkeitsstufe 314 ZPP «Landi Jungfrau»

1Auf dem Areal können für den Betrieb der Landi Jungfrau notwendige Nebennutzungen untergebracht werden, wobei diese möglichst gut in die Umgebung einzupassen sind. Planungszweck

2Folgende Nutzungen sind zulässig:

–Parkierung

–Lagerung von Stoffen und Materialien, welche das Art der Nutzung Grundwasser nicht gefährden

–Ausstellungsflächen

3Hochbauten sind nicht zugelassen. Mass der Nutzung

22 Fassung vom 7. September 2020 Einwohnergemeinde Interlaken 31 Gemeindebaureglement (GBR)

4Die Erschliessung erfolgt ab dem «Landi-Kreisel» über die bestehende Stichstrasse. Erschliessung

5Die Nutzung ist auf das Projekt «Abflusskorridor Lütschine» abzustimmen. Die zur Realisierung des Abflusskorridors erforderlichen baulichen Massnahmen und Geländeveränderungen beanspruchen voraussichtlich teilweise die Fläche dieser Zonen und können die Nutzung einschränken. Hochwasserschutz

6Mit der Nutzung des Areals ist ein Gestaltungskonzept einzureichen, wobei der Einordnung in das Landschaftsbild besondere Beachtung zu schenken ist. Gestaltungsgrundsätze

7Das Areal ist der ES IV zugeordnet. Lärmempfindlichkeitsstufe 315 ZPP «Güterareal Ost» 23

1Umnutzung eines Teils des Areals des Güterbahnhofs Interlaken Ost für die Arbeits-, Freizeit- und Verkaufsnutzung. Überbauung des Areals mit einem attraktiven Erscheinungsbild gegenüber der Unteren Bönigstrasse und einem gemeinsamen rückwärtigen Erschliessungsbereich. Das Konzept «Umnutzung Güterareal Interlaken Ost» vom 6. März 2006 ist für die Bebauung und Erschliessung wegleitend. Planungszweck

2Folgende Nutzungen sind zulässig: - Arbeiten gemäss A (Dienstleistungs-, Bearbeitungs- und Produktionsbetriebe) - Freizeitnutzung Art der Nutzung

–Der dem Verkauf dienende Hauptnutzfläche bis maximal

5Prozent der Hauptnutzfläche, maximal aber 200 m2 Hauptnutzfläche pro Vorhaben für Produkte des täglichen Bedarfs24))

–Wohnen ist nur für die betriebsnotwendig an den Standort gebundenen Mitarbeitenden gestattet

3Es gelten die folgenden baupolizeilichen Masse: Mass der Nutzung

23 Abs. 2 und 3 gemäss Fassung vom 7. September 2020 24 Fassung vom 29. Dezember 2009 Einwohnergemeinde Interlaken 32 Gemeindebaureglement (GBR) - 7.50 m Abstand zur südlichen Parzellengrenze

–min. 5.50 m Abstand zum Gleis 39 (Gleisachse)

–Die Baulinie der Nationalstrasse (Goldswilviadukt) definiert den Abstand zur westlichen Parzellengrenze

–Maximale Fassadenhöhe traufseitig von 15.00 m und max. Gesamthöhe 19 m.

4Die Erschliessung erfolgt über einen rückwärtigen Erschliessungsbereich entlang der Gleise. Der Erschliessungsbereich wird mit zwei Ein-und Ausfahrten im Osten und Westen des Areals an die Untere Bönigstrasse angeschlossen. Bei Nutzungen mit Gleisanschluss verschiebt sich die EinErschliessung und Ausfahrt am östlichen Rand entsprechend nach Westen. Die Parkierung erfolgt mit einer Längsparkierung entlang der Unteren Bönigstrasse (Besucher-Stellplätze) und im Erschliessungsbereich entlang der Gleise (Firmen-Stellplätze). Weitere Stellplätze können im Umschlagsbereich und in Einstellhallen erstellt werden.

5Es sind geeignete Massnahmen zur Gefahrenbehebung vorzusehen. Hochwasserschutz

6Bildung einer Front entlang der Unteren Bönigstrasse mittels einer Baulinie mit Anbaupflicht. Bereich für eine Längsparkierung mit Baumreihe, für ein Trottoir und für publikumsattraktive «Vorplätze» entlang der Unteren Bönigstrasse. Pflanzen einer Baumreihe entlang der unteren Bönigstrasse. Erschliessungs- und Umschlagsbereich auf der nördlichen Gestaltungsgrundsätze Gebäudeseite. Westlich der westlichen Ein-/Ausfahrt kann auf den Erschliessungsbereich verzichtet werden. Befugnis zum Zusammenbauen. Nutzungen mit Gleisanschluss sind im östlichen Bereich anzuordnen.

7Das Areal ist der ES IV zugeordnet. Lärmempfindlichkeitsstufe Einwohnergemeinde Interlaken 33 Gemeindebaureglement (GBR) 32 Bestehende besondere baurechtliche Ordnungen 321 Sonderbauvorschriften, SBV oder Überbauungsordnungen, UeO Die folgenden besonderen baurechtlichen Ordnungen bleiben gültig:

–a «Hotel Metropol», SBV 1 Die bestehenden besonderen baurechtlichen Ordnungen sind mit dem Erlass des vorliegenden Baureglements nicht materiell überprüft und geändert worden. Für sie gilt für die Rechtsbeständigkeit das Genehmigungsdatum der Überbauungsordnung oder deren Änderung. Sonderbauvorschriften «Hotel Metropole», genehmigt von der kantonalen Baudirektion am 22. Dezember 1968 / 9. Juni 1971

–aa Änderung der Baulinien «Waldeggstrasse – RosenBeP = Bebauungsplan (altrechtlich) BLP = Baulinienplan (altrechtlich) GeP = Gestaltungsplan (altrechtlich) SBV = Sonderbauvorschriften (altrechtlich) UeO = Überbauungsordnung USP = Uferschutzplan strasse – Rothornstrasse», genehmigt von der kantonalen Baudirektion am 15. Februar 197825

–ab Änderung der Baulinien «Allmendstrasse – Lindenallee», genehmigt von der kantonalen Baudirektion am 6. Februar 1980 23

–b «Uechtere, Allmendstrasse», SBV 2 Sonderbauvorschriften Wohnzohne «Uechteren», genehmigt von der kantonalen Baudirektion am 22. Dezember 1981

–c «Im Moos», SBV 3 Sonderbauvorschriften Gewerbezone «Im Moos», genehmigt von der kantonalen Baudirektion am 27. April 1978 / 9. Juli 1990

–d «Berufsschulzentrum Interlaken / BZI» UeO 4 Überbauungsordnung «Berufsschulzentrum Interlaken/BZI» genehmigt von der kantonalen Baudirektion am 1. Juni 1988 / 18. Oktober 1993

–e «Mittleres Moos», UeO 5 Überbauungsordnung «Coop Heim und Hobby», genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 19. Mai 1994 23

–f «Jungfraustrasse», UeO 6 Überbauungsordnung «Jungfraustrasse», genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 8. November 1994 / 13. November 2002

–g «Migros», UeO 7 Überbauungsordnung «Migros», genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 23. November 1995

–h «Belvédère», UeO 8 Überbauungsordnung «Hotel Belvédère», genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 5. Februar 1998 23

25 Fassung vom 7. September 2020 Einwohnergemeinde Interlaken 34 Gemeindebaureglement (GBR)

–i «Kongresssaal», UeO 8a Überbauungsordnung «Kongresssaal», genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 29. Januar 2009

–j «Uechtere» («Hardermandli»), UeO 9 Überbauungsordnung «Uechtere» («Hardermandli»), genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 17. August 1995 26

–k «Geissgasse», UeO 10 Überbauungsordnung «Geissgasse», genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 9. April 2001

–l «Kanalpromenade», UeO 11 Überbauungsordnung «Kanalpromenade», genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 25. März 2003

–m «Landi», UeO 12 Überbauungsordnung «Landi, Gewerbeareal Mittleres Moos West», genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 10. September 2003

–n «Mittlers Moos West», UeO 13 Überbauungsordnung «Mittlers Moos West», genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 10. Mai 2010 24

–o «Bärenareal», UeO 14, genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 24. Februar 2011 24

–p «Güterareal Ost», UeO 17, genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 30. Januar 2012 24

–q «Halle 2, Oberi Erle», UeO 18, genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 30. Januar 2012 24

–r «Herreney», UeO 19, genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 30. September 2015 24

–s «Artos», UeO 20, genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 21. Juni 2016 24

–t «Bleikimatte» UeO 22, genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 18. Oktober 2018 24

26 Fassung vom 7. September 2020 Einwohnergemeinde Interlaken 35 Gemeindebaureglement (GBR) 322 Uferschutzpläne Die folgenden Uferschutzpläne bleiben rechtskräftig:

–USP a «Wilderswilermoos» Für die Uferschutzpläne, die mit dem Erlass des vorliegenden Baureglements nicht geändert werden, gilt für die Rechtsbeständigkeit das Genehmigungsdatum der Überbauungsordnung oder deren Änderung. Teilzonen- und Uferschutzplan, Teilplan «Wilders-wilermoos» (1L.24/2L.01), genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 15. Juni 1994

–USP b «Sackgut / Du Lac» Teilzonen- und Uferschutzplan, Teilplan «Sackgut / Du Lac» (2R.04), genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 15. Juni 1994

–USP c «Beaurivage» Teilzonen- und Uferschutzplan, Teilplan «Beaurivage» (2L.03), genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 15. Juni 1994

–USP d «Bellevue» Teilzonen- und Uferschutzplan, Teilplan «Bellevue» (2L.04–05), genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 15. Juni 1994

–USP e «Tschingeley: Industriegebiet» Teilzonen- und Uferschutzplan, Teilplan, «Tschingeley: Industriegebiet» (2L.06–08b), genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 15. Juni 1994

–USP f«Tschingeley / Luetscheren» Teilzonen- und Uferschutzplan, Teilplan «Tschingeley/Luetscheren» (2L.09), genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 15. Juni 1994

–USP g «Tschingeley / Kanalweg» Teilzonen- und Uferschutzplan, Teilplan «Tschingeley: Kanalweg» (2L.06–08a), genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 15. Juni 1994 mit den Änderungen nach Art. 703 GBR Einwohnergemeinde Interlaken 36 Gemeindebaureglement (GBR) 4 Qualität des Bauens und Nutzens 41 Bau- und Aussenraumgestaltung 411 Gestaltungsgrundsatz

1Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Interlaken verzichtet ausdrücklich auf die Festlegung detaillierter Gestaltungsregeln. Die Gemeinde setzt voraus, dass die Projektverfassenden das Umfeld des Bauvorhabens analysieren und den ihnen durch die offene Formulierung gegebenen Spielraum verantwortungsbewusst interpretieren. Dazu sind die Kriterien in Abs. 2 zu beachten und mit dem Baugesuch die notwendigen Unterlagen zur Beurteilung der Gesamtwirkung sowie ggf. Massnahmen zur Qualitätssicherung gemäss Abschnitt 42, Art. 421 f. GBR zu ergreifen. Grundsatz

2Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen:

–die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Vgl. auch Art. 412 GBR Beurteilungskriterien Mit der Baueingabe sind alle Unterlagen einzureichen, die eine vollständige Beurteilung des Projektes und der Gesamtwirkung erlauben. Dazu gehören im Falle von Neu-, An- und Umbauten, welche für das Landschafts-, Stadt- oder Strassenbild relevant sind, die Darstellung der Nachbarbauten, z.B. in Situations-, Erdgeschoss- und Fassadenplänen, Modellen, 3D-Darstellungen oder Fotomontagen (s. auch Art. 15ff. BewD). Orts- und Landschaftsbildes, – die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung, – Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, – die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung, – die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum,

–die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge

3Die Vorschriften über die Ortsbildpflege bleiben vorbehalten. Vgl. Abschnitt 51, Art. 511 GBR 412 Bauweise, Stellung der Bauten (offene Bauweise)

1Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die offene Bauweise; d.h. die Bauten haben allseitig die vorgeschriebenen Vgl. Art. 212 GBR und Anhang A141 ff. GBR. Bau- und Gebäudeabstände einzuhalten. Einwohnergemeinde Interlaken 37 Gemeindebaureglement (GBR)

2Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gebäudelänge gestattet. Vgl. Art. 212 GBR und Anhang A131 GBR.

3Die Stellung der Bauten hat sich nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen. Im weitgehend unüberbauten Gebiet sind es die «ortsüblichen», im weitgehend überbauten Gebiet die «vorherrschenden» Merkmale, welche das Orts-, Quartier- oder Strassenbild prägen. 413 Geschlossene Bauweise

1Wo die geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist, sind die Gebäude auf eine Gebäudetiefe von maximal 13.00 m von der Baulinie oder bei deren Fehlen von der bestehenden Fassadenflucht aus gemessen mit einer Brandmauer an die Nach Art. 212 GBR Abs. 1 GBR gilt in der MK die geschlossene Bauweise. In den übrigen Zonen gilt die offene Bauweise. Grenze zu stellen. Der Anbau ist gestattet bis auf eine Tiefe von 18.00 m, wenn der Nachbar zustimmt oder seinerseits mit einer Brandmauer von entsprechender Tiefe an die Grenze gebaut hat. 27

2Die nachträgliche Erhöhung einer Brandmauer bis auf die nach der Zone zulässige Fassadenhöhe traufseitig ist – sofern die Vorschriften von Abs. 1 erfüllt sind – möglich. 25

3Neue Fenster in Brandmauern können nur dann gestattet werden, wenn die nachbarrechtlichen Verhältnisse durch Grundbucheintrag geregelt sind.

4Soweit es die Verwirklichung der geschlossenen Bauweise bei den im Winkel zusammentreffenden Gebäudereihen erfordert, sind keine rückwärtigen Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten. Vgl. Anhang A145 GBR

5Die reglementarischen Grenz- und Gebäudeabstände müssen gegenüber Zonen mit offener Bauweise und Zonen für öffentliche Nutzungen gewahrt bleiben. 414 Dachgestaltung

1Die Dachgestaltung hat sich nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen. Im weitgehend unüberbauten Gebiet sind es die «ortsüblichen», im weitgehend überbauten Gebiet die «vorherrschenden» Merkmale, welche das Orts-, Quartier- oder Strassenbild prägen.

27Fassung vom 7. September 2020 Einwohnergemeinde Interlaken 38 Gemeindebaureglement (GBR)

2Schrägdächer haben eine Neigung von minimal 12° und maximal 35° aufzuweisen. 28

3Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind auf einer Gesamtbreite von maximal 40% der Gebäudelänge oder -breite des obersten Geschosses zulässig. Sie dürfen auf keinem Teil näher als 0.60 m an eine First- oder Gratlinie oder an ein Nachbargebäude heranreichen. 26 Dadurch werden eine unverträgliche Auflösung ruhiger Dachflächen sowie Dachöffnungen in mehreren Reihen übereinander vermieden. Dachräume und Galerien können über die Giebel-Befensterung oder Firstoblichter belichtet werden.

4Firstoblichter sind sorgfältig in die Dachfläche zu integrieren; ihre zulässige Länge beträgt maximal 10% der jeweiligen Gebäudelänge oder -breite. Sie dürfen bis maximal 1.00 m ab der First gemessen in die Dachfläche hineinragen. 26 Firstoblichter sind geeignet, grosse Dachräume und innenliegende Treppenhäuser zu belichten. Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie nach Art. 6 Abs. 1 Bst.f BewD an schützenswerten und an erhaltenswerten Baudenkmälern nach Art. 10c Absatz 1 BauG erfordern eine Baubewilligung, ebenso Anlagen, die den Richtlinien nicht entsprechen. Baubewilligungsfreie Solaranlagen müssen der Baupolizeibehörde spätestens 7 Arbeitstage vor Baubeginn gemeldet werden (Art. 7a BewD).

5Dachflächenfenster mit einer Fläche von weniger als 0.4 m2 und Firstoblichter gelten nicht als Dachaufbauten.

6Nichtbegehbare Flachdächer und Dächer mit bis zu 3o Neigung, deren Fläche 60.0 m2 übersteigt, sind zu begrünen, sofern sie nicht für die Sonnenenergienutzung verwendet werden. 26 415 Lichtschächte und Lichthöfe

1Die Grundfläche von Lichtschächten muss mindestens der Summe der angeschlossenen Fensterflächen entsprechen. Wenn der Schacht überdeckt ist, müssen Lüftungsöffnungen vorhanden sein. Wohn-, Schlaf- oder gewerbliche Arbeitsräume dürfen nicht ausschliesslich mit Lichtschächten belichtet werden. Wohnund Arbeitsräume müssen unmittelbar von aussen genügend Licht und Luft erhalten (Art. 64 BauV).

2Lichthöfe auf welche Fassaden mit Fenstern von Wohn-, Schlaf- oder gewerblichen Arbeitsräumen gerichtet sind, sollen als kleinste Dimension (mittlere Breite) 3/5 der zulässigen Fassadenhöhe traufseitig einhalten. 29 416 Reklamen und Plakatierung

1Reklamen sind so anzuordnen, dass sie das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild, schützens- und erhaltenswerte Objekte und deren Umgebung, die Wohn- und Aufenthaltsqualität sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Im Reklamebegriff eingeschlossen ist gemäss dem übergeordneten Recht auch die Plakatierung. Bezüglich der Reklameund Baubewilligungspflicht gilt Art 6a BewD. Bezüglich der Verkehrssicherheit gelten Art. 95 ff. der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. Sept. 1979 (SSV), vgl. BSIG 7/722.51/1.1. vom 17. März 2014.

28 Fassung vom 7. September 2020 29 Fassung vom 7. September 2020 Einwohnergemeinde Interlaken 39 Gemeindebaureglement (GBR)

2Für Reklameeinrichtungen kann die Bewilligungsbehörde zum Schutz der Wohnbevölkerung Auflagen wie z.B. eine Einschränkung der Beleuchtungszeiten verfügen. Die zum Schutz der Wohnbevölkerung notwendigen Auflagen werden von der für die Erteilung der Baubewilligung zuständigen Behörde verfügt.

3Reklamen auf Dachflächen sind nur in der Arbeitszone gestattet. An Fassaden dürfen nur Eigenreklamen angebracht werden. Sie müssen sich gut ins Fassadenbild einordnen.

4Für Plakatanschlagstellen ist ein einheitliches Trägersystem zu verwenden. 417 Antennen

1Nach Möglichkeit sind neue Antennen an bestehenden Standorten zu erstellen. Antennenstandorte sind zu koordinieren, wobei Antennen in erster Linie in den Arbeitszonen A zu erstellen sind. Mit einer geordneten Standortplanung für Antennen soll das Image Interlakens als einzigartiger Kur- und Tourismusort aufrecht erhalten und wo möglich gehoben werden.

2Antennenanlagen in den Ortsbildgestaltungsbereichen sind nur zulässig, wenn kein anderer Standort in der Bauzone möglich ist. Die Vorschriften des Baubewilligungsdekretes über die Parabolantennen (Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD) bleiben vorbehalten.

3In Ortsbildgestaltungsbereichen sind Antennen unauffällig zu gestalten und so zu dimensionieren, dass sie nur für die Erschliessung der unmittelbaren Nachbarschaft der Anlage (Detailerschliessung) verwendet werden können. 42 Qualitätssicherung 421 Fachberatung

1Die Baukommission zieht unabhängige und in Ge-staltungsfragen ausgewiesene Fachleute bei, welche die Bauwilligen und die Baubewilligungsbehörden in Fällen beraten, die für das Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung sind oder spezielle bau- und aussenraumgestalterische Fragen aufwerfen. Die Fachleute – Architektinnen und Architekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, Bauberaterinnen und Bauberater des Berner Heimatschutzes, Ortsplanerin bzw. Ortsplaner – werden nach rein fachlichen Kriterien ausgewählt. Ihre Empfehlungen berücksichtigen auch die Meinung der Projektverfassenden und beschränken sich auf Gestaltungsfragen. Einwohnergemeinde Interlaken 40 Gemeindebaureglement (GBR)

2Die Fachberatung formuliert Empfehlungen zuhanden der Baubewilligungsbehörde und stellt dieser insbesondere in den folgenden Fällen Antrag: – Bauten und Anlagen in Ortsbildgestaltungsbereichen und im Landschaftsschongebiet; – Bewilligung von Einzelvorhaben in ZPP's vor dem Erlass der Überbauungsordnung; – Beurteilung von Bauvorhaben, welche die Gestaltungsfreiheit in Anspruch nehmen;

–Umbau, Erweiterung und Ersatz von erhaltenswerten Vgl. Art. 511 ff. GBR. Insbesondere auch Abweichungen von den baupolizeilichen Massen (Art. 512 GBR). Vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. a BauG. Vgl. Art. 75 BauG Im Falle von archäologischen Objekten nach Art. 9a Abs 1 Bst. e BauG, schützenswerten Baudenkmälern oder von erhaltenswerten Baudenkmälern, die Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind (so genannte K-Objekte), ist die kantonale Fachstelle in jedem Fall einzubeziehen (Art. 10c BauG). Bauten ausserhalb von Baugruppen gemäss Bauinventar. 43 Nachhaltiges Bauen und Nutzen 431 Energie: a) Anschlusspflicht

1Soweit ein Anschluss zweckmässig und zumutbar ist, sind Neubauten an das Gas- oder Fernwärmenetz anzuschliessen. Die Frage der Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit ist auf Grund der Zahl der anzuschliessenden Wohnungen, resp. der Grösse der anzuschliessenden Gewerbeflächen und der verursachten Kosten, zu beurteilen.

2Bestehende Bauten sind beim Ersatz von Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlagen an das Gas- oder Fernwärmenetz anzuschliessen, sofern nicht wesentlich höhere Umstellungs-, Erneuerungs- und Betriebskosten zu erwarten sind als bei einer netzunabhängigen Anlage. Bei K-Objekten des Bauinventars (vgl.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.