Art. 18 · BMBV: Vollgeschoss sind alle Geschosse von Gebäuden mit Ausnahme
BZO Baureglement Interlaken · S. 17 · Original-PDF
BMBV: Vollgeschoss sind alle Geschosse von Gebäuden mit Ausnahme der Unter-, Dach und Attikageschosse Kniestockhöhe Anhang A134 und Art. 16 BMBV: Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
- Attikageschosse:
–zulässige Geschosshöhe:
3.5 m
–minimale Rückversetzung auf einer Vgl. Anhang A137 Geschosshöhe Art. 17 Abs. 2 BMBV: Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante fertigem Boden. ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Vollgeschoss:
2.5 m
–maximale Geschossfläche des Attikageschosses im Verhältnis zum darunterliegenden Vollgeschosses:
70 %
f)Unterniveaubauten: vgl. Art. 6 BMBV Unterniveaubauten
–über massgebendem Terrain zulässig max. 1.2 m
–Grenzabstand (GrA)
mind. 1.0 m
g)Unterirdische Bauten: Vgl. Art. 5 BMBV Unterirdische Bau-
–Grenzabstand (GrA)
mind. 1.0 m ten Einwohnergemeinde Interlaken 18 Gemeindebaureglement (GBR) 213 Erstwohnungsanteil: Grundsätze7
1Der Erstwohnungsanteil gibt an, wieviel Prozent der für Wohnungen erstellten nach Artikel A 113 Abs. 2 anrechenbaren Hauptnutzflächen eines Gebäudes der Wohnnutzung im Sinne von Absatz 2 vorbehalten sind. Wohnungen eines Hotels oder eines strukturierten Beherbergungsbetriebs gelten nicht als Wohnungen im Sinne dieser Bestimmung. Als Wohnung gilt (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZWG) eine Gesamtheit von Räumen, die:
–für eine Wohnnutzung geeignet sind;
–eine bauliche Einheit bilden;
–einen Zugang entweder von aussen oder von einem gemeinsam mit anderen Wohnungen genutzten Bereich innerhalb des Gebäudes haben;
–über eine Kocheinrichtung verfügen; und
–keine Fahrnis darstellen. Da der Erstwohnungsanteil nur für Wohnungen und als Wohnungen geeignete Räume gilt, kann ein Gebäude weiterhin vollumfänglich gewerblich genutzt werden, sofern die Räume nicht zur Wohnnutzung geeignet sind. Die Bewirtschaftung von Wohnungen gilt nicht als Gewerbe. Die Umnutzung einer Erstwohnung zu einer Zweitwohnung im Umfang von Art. 213 Abs. 3 gilt als baubewilligungspflichtige Umnutzung, soweit für die entsprechende Zone ein EWA festgelegt ist. Oberirdische Hauptnutzfläche nach
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.