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Art. 49 · rainveränderungen

BZO Glattfelden · S. 18 · Original-PDF

1Bei Terrainveränderungen bleibt das ursprünglich gewachsene Terrain massgebend. Vorbehalten bleibt die Regelung gemäss § 5a) ABV.

2In den Bauzonen, ausser in der Kernzone und in den Gewerbezonen, darf das gewachsene Terrain um höchstens 1.00 m abgegraben bzw. aufgefüllt werden.

3Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- oder Sammelgaragen.

4In Hanglagen und Mulden sind Abweichungen zulässig, sofern eine verträgliche Umgebungsgestaltung gewährleistet ist. 13 Gemeinde Glattfelden

Bau- und Zonenordnung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.