Art. 10 · Dachgestaltung
BZO Glattfelden · S. 9 · Original-PDF
1Die Dachform und -neigung hat mit derjenigen der gebauten Umgebung harmonisch in Einklang zu stehen.
2Auf Hauptgebäuden sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung von 40° bis 50° zulässig. Bei Neubauten kann der Gemeinderat bei besonders guter Gestaltung Abweichungen zulassen.
3Aufschieblinge mit geringerer Neigung sind zulässig.
4Auf Besonderen Gebäuden und eingeschossig angebauten Gebäudeteilen sind Dächer mit geringerer Neigung gestattet. Bei besonders guter Gestaltung sind auch Flachdächer zulässig.
5Schrägdächer sind allseitig vorspringend auszugestalten. Dachvorsprünge haben traufseits mind. 70 cm und giebelseits mind. 40 cm zu betragen. Bei Neu- und Ersatzbauten können bei besonders guter Gestaltung die Dachvorsprünge reduziert oder ganz weggelassen werden.
6Trauf- und Ortgesimse sind schlank zu gestalten.
7Die Dächer sind mit naturbelassenen Tonziegeln in ortsüblicher Farbe zu decken. Glasierte und engobierte Ziegel sind nicht zulässig. Solaranlagen in Dachziegeloptik können bei guter Gestaltung zugelassen werden.
8Bei ortsbaulich prägenden und strukturbildenden Gebäuden sind die Dächer in der Regel mit Biberschwanzziegeln zu decken.
9Die Belichtung von Dachgeschossen durch Fenster hat in erster Linie über die Giebelfassade zu erfolgen. Ergänzend, oder wenn keine giebelseitige Belichtung möglich ist, sind zur Belichtung und Belüftung ausgebauter Dachgeschosse einzelne Dachflächenfenster einheitlicher Grösse bis maximal 0.30 m² Glaslicht gestattet. Sie sind sorgfältig anzuordnen und haben sich in Konstruktion, Material und Farbe unauffällig in die Dachfläche einzupassen.
10Sorgfältig gestaltete Speziallösungen zur Belichtung ausgebauter Dachgeschosse wie auch andere Fensterformate können zugelassen werden, wenn eine besonders gute Gesamtwirkung erzielt wird.
11Offene Dacheinschnitte sind untersagt. Überdachte Einschnitte gelten als Dachaufbauten und müssen an deren maximal zulässige Länge angerechnet werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.