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Art. 6

BZO Baureglement Frutigen · S. 42 · Original-PDF

BauG). Einwohnegemeinde Frutigen 44 Baureglement (GBR) 6 Verschiedene Bestimmungen 61 Detailplanpflicht

1Die Neuanlage und der Ausbau von Detailerschliessungsanlagen erfordert eine genehmigte Überbauungsordnung. Nach Art. 43 SG ist für den Neubau und die Änderung einer Gemeindestrasse eine Überbauungsordnung erforderlich und die Gemeinden kön-

2Die zuständige Gemeindebehörde kann auf den Erlass einer Überbauungsordnung verzichten, wenn:

a)die Detailerschliessung in einem Plan nach altem nen für die kleine Strassenbauvorhaben, zu denen auch die Detailerschliessungsstrassen gehören (Art. Recht geordnet ist;

b)die Detailerschliessungsanlagen für ein Gebiet be-

23SV), den Erlass einer Überbauungsordnung fordern. reits ausgebaut sind und im Wesentlichen nicht mehr als die Hausanschlüsse erstellt werden müssen;

c)wenn die Erstellung einer den voraussichtlichen Nach Art. 63 GBR in Verbindung mit dem Organisationsreglement ist der Gemeinderat zuständig für den EntBeanspruchungen genügende Detailerschliessungsstrasse anderweitig rechtlich und finanziell sichergestellt ist. scheid über den Verzicht einer Überbauungsordnung. 62 Parkierung 621 Grundsatz und Ersatzabgabe

1Die Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen sowie die nachträgliche Parkplatzerstellungspflicht richten sich nach den kantonalen Vorschriften. Die Grundsätze für die Erstellung von Parkplätzen sind in den Artikeln 16 bis 18 BauG statuiert. Die Anzahl der für ein Bauvorhaben erforderlichen

2Im Perimeter der Überbauungsordnung Kern muss mindestens die Hälfte der erforderlichen Autoabstellplätze überdacht angeordnet sein.

3Wird ein Bauherr ganz oder teilweise von der Erfüllung der Parkplatzpflicht befreit, hat er der Gemeinde eine Ersatzabgabe zu leisten. Abstellplätze bestimmt sich nach Art. 49 ff. BauV. Gestützt auf Art. 512 GBR und Art. 55 BauV kann die Gemeinde in den Ortsbildschutzgebieten aus gestalterischen Gründen von der Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen befreien.

4Die Baupolizeibehörde kann, wenn es die Platzverhältnisse erlauben, Nachbarn verpflichten, gemeinsame Parkplätze zu realisieren. Einwohnegemeinde Frutigen 45 Baureglement (GBR) 622 Bemessung der Ersatzabgabe

1Die Parkplatzersatzabgabe beträgt in der Kernzone pro fehlenden offenen Abstellplatz CHF 8'000.00, pro fehlenden gedeckten Abstellplatz CHF 16'000.00 ausserhalb der Kernzone beträgt die Ersatzabgabe CHF 5'000.00 pro fehlenden Parkplatz (Preisbasis 1. Januar 2009).

2Der Gemeinderat kann die Ersatzabgabe jeweils nach Ablauf von drei Jahren dem neuen Index entsprechend neu festsetzen. Die Anpassung hat im Rahmen des Berner Baukostenindexes zu erfolgen.

3Die Anzahl Parkplätze von deren Erstellung der Bauherr befreit wird sowie der Betrag, der zu leistenden Ersatzabgabe wird in der Baubewilligung festgehalten. 624 Verwendung der Ersatzabgabe

1Die Ersatzabgaben sind in einem Fonds anzulegen. Sie sind wie folgt zu verwenden:

a)Bau, Betrieb- und Unterhalt öffentlicher Parkplätze, Parkhäuser sowie Park&Ride-Anlagen

b)zur Finanzierung von Massnahmen, welche die Entlastung von Quartieren vom Privatverkehr bezwecken oder den öffentlichen Verkehr fördern,

c)zur Finanzierung von Massnahmen, die der Sicherheit der Fussgänger und Radfahrer dienen.

2Über die Verwendung der Ersatzabgabe im Einzelfall entscheidet der Gemeinderat. 63 Mehrwertausgleich

1Durch planerische Massnahmen erzielte Mehrwerte werden zu 30 Prozent abgeschöpft. vgl. Art. 5 RPG und Art. 142 BauG

2Zur Wahrung einer rechtsgleichen Praxis erlässt der Gemeinderat Richtlinien.

3Der Gemeinderat ist verpflichtet mit Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen denen durch PlaEinwohnegemeinde Frutigen 46 Baureglement (GBR) nungsmassnahmen besondere Vorteile zukommen Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrages über die Abgeltung eines angemessenen Anteils des Planungsmehrwerts für bestimmte öffentliche Zwecke aufzunehmen.

4Ausgangslage für die Berechnung des Mehrwerts und dessen Ausgleich ist die Wertdifferenz zwischen der nach bisherigem Recht zulässigen und der nach neuem Recht zulässigen Nutzung.

5Nach Abschluss der Vertragsverhandlungen entscheidet der Gemeinderat über die Einleitung der öffentlichen Auflage. 64 Zuständigkeiten

1Die Hochbau- und Raumplanungskommission ist Baupolizei- und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde, sofern das übergeordnete Recht und die nachfolgenden Bestimmungen keine andere Zuständigkeitsordnung treffen. Nach dem OgR stehen dem Gemeinderat alle Befugnisse zu, die nicht nach übergeordnetem Recht oder dem OgR einem anderen Organ zugewiesen werden. Demnach ist die Hochbau- und

2Die Zuständigkeiten der Hochbau- und Raumplanungskommission sowie der Bauverwaltung richten sich im Übrigen nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen der Gemeinde. Raumplanungskommission für die Bauentscheide, Baukontrollen, allfällige Strafanzeigen und Bussen zuständig. Sie bereitet die Planungsgeschäfte

3Die Bauverwaltung führt das Baubewilligungsverfahren durch und entscheidet über kleine Baugesuche, sofern keine Einsprachen vorliegen. Die Bauverwaltung erlässt Baueinstellungsverfügungen und Benützungsverbote. des Gemeinderats vor und ist Baupolizeibehörde der Gemeinde. Der Gemeinderat ist nach Art. 66 BauG Planungsbehörde der Gemeinde. 7 Straf- und Schlussbestimmungen 701 Widerhandlungen

1Widerhandlungen gegen die baurechtliche Grundordnung, gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, werden vgl. Art. 50 ff. BauG Einwohnegemeinde Frutigen 47 Baureglement (GBR) nach den Strafbestimmungen der Baugesetzgebung geahndet.

2Verstösse gegen die baurechtliche Grundordnung, gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, welche nicht der Strafdrohung der Baugesetzgebung unterstehen, werden mit Busse bis zu CHF 5000.00 bestraft. vgl. Art. 58 GG 702 Inkrafttreten Die baurechtliche Grundordnung, bestehend aus dem Baureglement mit Anhang, dem Bauzonenplan 1:5000 tritt mit ihrer Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung in Kraft. 703 Aufhebung von Vorschriften Mit Inkrafttreten der baurechtlichen Grundordnung werden aufgehoben:

–Bauzonenplan vom 9. April 1998

–Teilzonenplan «Elsigbach–Höchst» vom 9. April 1998

–Baureglement vom 9. April 1998

–Überbauungsordnungen: – UeO Nr. 6 «Ausbau Bodenweg» vom 19. Aug. 1981 – UeO «Feldweg» vom 31.12.1992 – UeO Nr. 12 «Grassi–Küenzisteg» vom 20. Mai 1997 – Überbauungsplan Nr. 17 «Ried Lee–Linter Wältiweidli» vom 20. Juli 1994 – Überbauungsordnung Nr. 5 «Bodenweg» vom 24. Juli 1986/18. Juni 1990 – Überbauungsplan Nr. 4.5 mit SBV «Küenzisteg» vom 15. April 1982 – Detailerschliessungsplan «Tellenfeld» vom 20. Sept. 1977 – Überbauungsplan Nr. 2 mit SBV «Achern» vom 26. Sept. 1975 – Überbauungsplan «Gemeindehaus–Vordorf– Oberfeld» (Strassenplan) vom 20. Juni 1975 – Baulinien- und Teil-Bebauungsplan mit SBV vom 7. August 1970 Einwohnegemeinde Frutigen 48 Baureglement (GBR) – Alignementenplan «Obere und Untere Bahnhofstrasse» vom 10. April 1907 704 Anpassung von Überbauungsordnungen Mit Inkrafttreten dieses Baureglements wird die Baulinie in der W3 an der oberen Bahnhofstrasse gemäss UeO Kern vom 19. August 2002 aufgehoben. Einwohnegemeinde Frutigen 49 Baureglement (GBR) Genehmigungsvermerke Mitwirkung vom

16. Dez. 2008 – 27. Jan. 2009
2. Mitwirkung vom
27. Okt. – 16. November 2019
Vorprüfung vom
14. Oktober 2009 / 30. April 2010

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 42) verbindlich lesbar.

Publikation im Amtsblatt vom 19. Mai 2010 /

21. Sept. 2011 / 25. Jan. 2012 Publikation im Anzeiger vom 18.+25. Mai 2010/

20.+27. Sept. 2011/

24.+31. Januar 2012 Öffentliche Auflage vom 18. Mai – 18. Juni 2010 1. Nachträgliche öffentliche Auflage 22. Sept. – 21. Okt. 2011 2. Nachträgliche öffentliche Auflage 24. Januar – 23. Februar 2012

Einspracheverhandlungen vom 28. Juni 2010 Erledigte Einsprachen 1 Unerledigte Einsprachen 3 Rechtsverwahrungen 3

Beschlossen durch den Gemeinderat am 21. Sept. 2010/

17. Febr./31. März 2011/

22. Sept. 2011 / 15. Dez. 2011 Beschlossen durch die Einwohnergemeinde am 28. November 2010

Präsident Sekretär

Sig. Sig.

Ruedi Egger Peter Grossen

Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: Frutigen, 2. März 2012

Die Gemeindeschreiber sig. P. Grossen

Genehmigt durch das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung

13. April 2012, sig. A. Stierli Einwohnegemeinde Frutigen 50 Baureglement (GBR) Vgl. Art. 97 BauV Als ursprünglicher Terrainverlauf gilt das Terrain, welches mit der ersten Baubewilligung nachgewiesen werden kann. Unbewohnte An- und Nebenbauten sind Garten- und Gewächshäuser. Zulässige Masse s. Art. 212 Abs. 4 Bst. b GBR. Anbauten gehen über das für vorspringende Bauteile zulässige Mass hinaus (vgl. Art. 212 Abs. 4 Bst. e und A 123). Als bewohnte An- und Nebenbauten gelten z.B. gedeckte Sitzplätze, Gartenhallen, Wintergärten. Zulässige Masse s. Art. 212 Abs. 4 Bst a GBR. Anbauten gehen über das für vorspringende Bauteile zulässige Mass hinaus(vgl. Art. 212 Abs. 4 Bst. e und A 123). Anhang A111 Massgebendes Terrain A121 An- und Nebenbauten A Definitionen und Messweisen A11 Terrain und Nutzungsziffern

1Die Bestimmung des massgebenden Terrains richtet sich nach den Vorschriften der Bauverordnung.

2Bei altrechtlichen Abgrabungen gilt für Neubauten das fertige Terrain bis höchstens zum ursprünglichen Terrainverlauf als massgebendes Terrain. A12 Gebäude und Gebäudeteile

1Unbewohnte An- und Nebenbauten sind nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt und dürfen die nach GBR geltenden Masse nicht übersteigen.

2Bewohnte An- und Nebenbauten dürfen dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, dürfen aber die nach GBR geltenden Masse nicht übersteigen. Einwohnegemeinde Frutigen 51 Baureglement (GBR) A122 Unterirdische Bauten Unterirdische Bauten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen über ihren Zugängen sowie mit ihrer Überdeckung innerhalb des Grenzabstandes höchstens bis zum Mass über das massgebende Terrain hinausragen, ab welchem eine Baute oder Anlage Grenzabstände einzuhalten hat. Zulässiges Mass s. Art. 212 Abs. 2 und Abs. 4 Bst. c und GBR. A123 Vorspringende Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile überschreiten die zulässige Breite nicht, ragen nicht über das zulässige Mass in den Grenzabstand hinein und überschreiten zusammengerechnet den zulässigen Anteil der Fassadenlänge nicht. Vorspringende Gebäudeteile sind z.B. Erker, Vordächer, Aussentreppen, Laderampen, Balkone. Zulässige Masse s. Art. 212 Abs. 4 Bst. e GBR. Einwohnegemeinde Frutigen 52 Baureglement (GBR) A124 Dachaufbauten Vgl. Art. 414 Abs. 3 bis 5 GBR. A13 Gebäudemasse A131 Gebäudelänge und Gebäudebreite

1Die Gebäudelänge GL ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die Gebäudefläche umschliesst.

2Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die Gebäudefläche umschliesst. Einwohnegemeinde Frutigen 53 Baureglement (GBR) A132 Gebäudehöhe

1Die Gebäudehöhe wird in der Mitte der Fassaden gemessen und ist der Höhenunterschied zwischen dem massgebenden Terrain und

–der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der OberkanVgl. Art. A111 GBR te des Dachsparrens bei geneigten Dächern,

–der Oberkante der Dachkonstruktion resp. der offenen oder geschlossenen Brüstung bei Flachdächern.

2Wurde das Terrain früher abgegraben, so wird für das Vorhaben ab dem neuen Terrain gemessen, sofern dieses das ursprüngliche Terrain nicht überragt.

3Die Gebäudehöhe wird bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation je um ein Minimalmass gestaffelt sind, für jeden Gebäudeteil separat gemessen. Das Minimalmass beträgt 3 m, resp. 1.5 m (vgl. Art. 212 Abs. 4 Bst. f GBR Einwohnegemeinde Frutigen 54 Baureglement (GBR)

4Abgrabungen des gewachsenen Bodens für Hauseingänge und Garageneinfahrten bis zur zulässigen Gesamtbreite bleiben unberücksichtigt. Maximale Gesamtbreite für Abgrabungen: Art. 212 Abs. 4 Bst. g GBR. A133 Attikageschoss

1Als Attikageschoss gilt ein auf Flachdächern aufgesetztes zusätzliches Geschoss, welches die zulässige Höhe nicht übersteigt. Zulässige Höhe: Art. 212 Abs. 4 Bst. h GBR

2Technisch bedingte Aufbauten von bis zu 1.2 m ab Oberkant Attika und Oberlichter bleiben unberücksichtigt.

3Das Attikageschoss muss wenigstens um die im GBR festgelegten Masse gegenüber den Fassaden des darunterliegenden Vollgeschosses zurück versetzt werden und sich deutlich von diesem abheben. Vorgeschriebene Masse: Art. 212 Abs. 4 Bst. h GBR. Einwohnegemeinde Frutigen 55 Baureglement (GBR) A 134 Besondere Dachformen mit Dachterrasse; Gebäudehöhe und Dachform Besondere Dachformen gemäss Art. 414 Abs. 5 A14 Bauabstände A141 Gegenüber nachbarlichem Grund, Vereinbarungen

1Benachbarte Grundeigentümer können die von Bauten gegenüber ihrem Grund einzuhaltenden Abstände untereinander in schriftlicher Form regeln. Grundeigentümer können Abweichungen von den reglementarischen Grenzabständen (Art. 212 Abs. 1 GBR) vereinbaren.

2Sie können insbesondere den Bau an der Grenze und

–innerhalb der zulässigen Gebäudelänge – den Zusammenbau an der Grenze gestatten. Der Gebäudeabstand muss trotzdem eingehalten werden. Bei einem vereinbarten Näherbau muss der belastete Nachbar einen um maximal 25% reduzierten Gebäudeabstand einhalten (Anhang A144 Abs. 4 GBR). Unter Umständen muss er um den reduzierten Gebäudeabstand einhalten zu können, um das fehlende Mass des Gebäudeabstandes weiter von seiner Grenze abrücken. Der Zusammenbau an der Grenze bleibt A142 Kleiner Grenzabstand vorbehalten.

1Der kleine Grenzabstand (kGA) wird rechtwinklig zur Parzellengrenze gemessen.

2Er wird auf den Schmalseiten und der beschatteten Längsseite des Gebäudes gemessen. Einwohnegemeinde Frutigen 56 Baureglement (GBR)

3Vorspringende Gebäudeteile bleiben unberücksichtigt. Vgl. Art. 212 Abs. 4 Bst. e und Anhang A123 GBR. A143 Grosser Grenzabstand

1Der grosse Grenzabstand (gGA) wird rechtwinklig auf der besonnten Längsseite des Gebäudes gemessen.

2Ist die besonnte Längsseite nicht eindeutig bestimmbar (keine Seite mehr als 10 % länger oder bei OstWest-Orientierung der Längsseite), bestimmt der Baugesuchsteller auf welcher Fassade, die Nordfassade ausgenommen, der grosse Grenzabstand gemessen wird.

3Vorspringende Gebäudeteile bleiben unberücksichtigt. A144 Gebäudeabstand

1Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Gebäuden.

2Der Gebäudeabstand entspricht wenigstens der Summe der Grenzabstände, Absätze 3, 4 und 5 bleiben vorbehalten. Einwohnegemeinde Frutigen 57 Baureglement (GBR)

3Zwischen Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften oder Ausnahmebewilligungen den Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass der Unterschreitung des Grenzabstandes. Die Baupolizeibehörde kann jedoch den Gebäudeabstand angemessen vergrössern, wenn sonst für das altrechtliche oder für das neue Gebäude die Beschattungstoleranzen der Bauverordnung überschritten würden.

4Durch die Einräumung von Näherbaurechten können die Nachbarn den Abstand von Hauptgebäuden auf maximal 6 m, resp. auf 9 m reduzieren wenn ein grosser Grenzabstand zwischen den Gebäuden liegt. Die Brandschutzvorschriften müssen in jedem Fall gewährleistet sein.

5Durch die Einräumung von Näherbaurechten können die Nachbarn den Abstand von An- und Nebenbauten (auch gegenüber Hauptbauten) auf 2 m, für Tiefbauten auf 0.0 m reduzieren. Die Brandschutzvorschriften müssen in jedem Fall gewährleistet sein. A145 Grenzabstand von Winkelbauten und Gebäuden mit gestaffelten oder unregelmässigen Grundrissen

1Der Grenzabstand und der Gebäudeabstand einer im Grundriss gestaffelten Gebäudeseite werden von der Linie des mittleren Abstands dieser Gebäudeseite aus zur Grundstücksgrenze gemessen.

2Die mittlere Abstandslinie ist parallel zur massgebenden Grundstücksgrenze zu ziehen und zwar derart, dass die über die Linie vorspringenden Grundrissflächen flächengleich sind mit den hinter der Linie liegenden Grundriss-Rücksprüngen.

3Die mittlere Abstandslinie darf in keinem Punkt die reglementarischen Grenz- oder Gebäudeabstände unterschreiten, wobei die Mehrlängen- und Mehrbreitenzuschläge von der Gesamtausdehnung des Gebäudes oder der Gebäudegruppe in der Längs-, bzw. der Querrichtung zu berechnen sind.

4Einzelne Gebäudeteile oder Teile einer Gebäudegruppe können – auch auf der besonnten Längsseite – höchstens bis zu dem von ihrer Ausdehnung berechneten kleinen Grenzabstand (Grundabstand und allfälliger Zuschlag) an die Nachbargrenze heranreichen. Einwohnegemeinde Frutigen 58 Baureglement (GBR) A147 Abstände gegenüber Strassen und Wegen

1Der Strassenabstand wird vom öffentlichen Verkehrsraum aus gemessen und beträgt gegenüber Kantonsstrasse 5.0 m, gegenüber Gemeindestrassen der Strassenabstand für Hauptbauten 3.6 m und für Garagen mit Ausfahrt senkrecht zur Strasse 5.0 m. Art. 73ff SG Art. 55ff SV

2Der Abstand gegenüber selbständigen Fuss- und Radwegen beträgt 2.0 m.

3In der Bauverbotszone (Vorland) sind gestattet: 1. freitragende Gebäudeteile, welche in einer Höhe von mindestens 4.5 m über der Strassenfahrbahn bis maximal 2 m in den Lichtraum des Vorlandes hereinragen; 2. offene Terrassen, welche höchstens 2 m ins Vorland hereinragen und nicht höher als 1.2 m, an unübersichtlichen Stellen (Kurven, Strassenkreuzungen, Bahnübergängen und dergleichen) nicht höher als 0.8 m sind; 3. Stütz- und Futtermauern unter Berücksichtigung eines Freibords von 0.5 m; 4. Unterkellerungen und andere unterirdische Anlagen bis auf 2 m an den Fahrbahnrand; Einwohnegemeinde Frutigen 59 Baureglement (GBR) 5. Stangen und Maste für Leitungen aller Art; 6. Hauszugänge und offene Abstellplätze. 7. Der Öffentlichkeit dienende Bauten und Anlagen wie Kehricht- und Wendeplätze, etc.

4Wird für die Verbreiterung einer öffentlichen Strasse der Erwerb von Grund und Boden des Bauverbotsstreifens notwendig, so sind in diesem Bereich erstellte Bauten und Anlagen einschliesslich der Leitungen, auf Kosten ihrer Eigentümer anzupassen resp. zu entfernen. Kantonsstrassen Gemeindestrassen Einwohnegemeinde Frutigen 60 Baureglement (GBR) A148 Abstand gegenüber Fliessgewässern Der Abstand von Fliessgewässern (vgl. Art. 527 GBR), abgeleitet aus dem geschützten Uferbereich, wird bei mittlerem Wasserstand am Fuss der Böschung gemessen.

* Anmerkung: Die hier dargestellte Skizze zur Messweise umfasst auch sämtliche Anlagen wie Parkplätze, Terrassen und Terrainveränderungen. Einwohnegemeinde Frutigen 61 Baureglement (GBR) A151 Zivilrechtliche Abstände gegenüber Grundstücksgrenzen Für die Messweise der Minimalabstände von Bäume, Pflanzen, Lebhägen und dergleichen gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches sowie des kantonalen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch.

Feste Einfriedungen Art. 687 und 688 ZGB Art. 79 l und 79 m EG ZGB

Grünhecken Einwohnegemeinde Frutigen 62 Baureglement (GBR) Obstbäume

Zierbäume Einwohnegemeinde Frutigen 63 Baureglement (GBR) Ziersträucher A152 Pflanzabstände von Strassen Für die Messweise der Minimalabstände von Bäumen, Sträuchern und Einfriedungen gelten die Bestimmungen der kantonalen Strassengesetzgebung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.