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Art. 20

BZO Baureglement Frutigen · S. 11 · Original-PDF

BauG. Zulässig sind jedoch grössere Fachmärkte, sofern sie nicht zu einem überdurchschnittlichen Verkehrsaufkommen führen. Bezüglich Risikobetriebe sind die entsprechenden Vorschriften des Umweltschutzgesetzes und der Störfallverordnung zu beachten. Die Wohnnutzung kann z.B. als Attikageschoss realisiert werden.

Nutzungsart Zone Abk. Mischzonen:

Wohn-/Gewerbezone M Arbeitszone AI 3 – Wohnen und dem Wohnen gleichgestellte Nutzungen

–Gastgewerbe

–Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Verkaufsfläche

–Kleingewerbe

–Dienstleistungen

–ES III

In den Mischzonen sind Werkhöfe und Lagerplätze sowie weitere gewerbliche Nutzungen, welche ein überdurchschnittlich hohes Mass an Immissionen oder quartierfremdem Verkehr verursachen nicht zugelassen. 4 – Alle Produktions- und Dienstleistungsbetriebe mit den dazugehörigen Büroräumlichkeiten

–An den Standort gebundenes Wohnen bis maximal 1/3 der Gebäudegrundfläche, jedoch höchstens 200 m2 BGF pro Gebäude.

–ES IV

Pro 200 m2 beanspruchter Grundstücksfläche ist mindestens ein hochstämmiger, standortheimischer Baum zu pflanzen und zu pflegen. Die unüberbauten Flächen sind angemessen zu begrünen.

Bei Gebäuden mit Büronutzungen muss zwischen der Strasse/Eisenbahn und öffenbaren Fenstern von Räumen mit lärmempfindlichen Nutzungen eine Schallpegeldifferenz von mindestens 16dBA eingehalten werden. Dies ist im Baugesuch nachzuweisen. Einwohnegemeinde Frutigen 13 Baureglement (GBR) 5 – Gewerbe- und Lagerbetriebe

–Arbeitsräume soweit sie mit einem ProduktionsbeArbeitszone AII Die Arbeitszone AII ist Gewerbe mit lokalem Bezug und mässigem Vertrieb im Zusammenhang stehen

Vorbehalten bleiben Nutzungseinschränkungen in Folge Lärmvorbelastung durch die Bahn gemäss Eintrag im Zonenplan sowie anderer Immissionen.

–ES IV

Wohnräume, betriebsunabhängige Büros und Dienstleistungsbetriebe sind nicht zugelassen.

Bei Gebäuden mit Büronutzungen muss zwischen der Strasse/Eisenbahn und öffenbaren Fenstern von Räumen mit lärmempfindlichen Nutzungen eine Schallpegeldifferenz von mindestens 10dBA eingehalten werden. Dies ist im Baugesuch nachzuweisen.

Längs der Strasse und der Bahnlinie ist eine angemessene Sichtschutzbepflanzung mit einheimischen Bäumen und Sträuchern vorzusehen. Gegenüber angrenzenden Zonen ist ein Lebhag von mind. 1.5 m Höhe zu pflanzen und ständig zu pflegen. kehrsaufkommen ohne lärmempfindliche Nutzungen vorbehalten. Zulässig sind namentlich Werkhöfe, Reparaturbetriebe, etc. Im Lärm vorbelasteten Gebiet entlang der Bahnlinie ist für Räume mit lärmempfindlichen Nutzungen die Einhaltung der Planungswerte mit baulichen (Lärmschutzbauten, wie z.B. Lärmschutzwände) oder gestalterischen (Lärm abgewandte Anordnung der Räume) Massnahmen im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen. 6 – Mässig störende Produktions- und Dienstleistungsbetriebe mit den dazugehörigen Büroräumlichkeiten

–Wohnungen bis maximal 1/3 der GebäudegrundfläArbeitszone AIII che, jedoch höchstens 200 m2 BGF pro Gebäude.

–ES III

Pro 400 m2 beanspruchter Grundstücksfläche ist mindestens ein hochstämmiger, standortheimischer Baum zu pflanzen und zu pflegen. Die unüberbauten Flächen sind angemessen zu begrünen. Einwohnegemeinde Frutigen 14 Baureglement (GBR) Vorbehalten bleiben die Gestaltungsfreiheit gemäss Art. 75 BauG sowie Abweichungen in Ortsbilderhaltungsgebieten nach Art. 512 GBR kGA: Kleiner Grenzabstand (s. Anhang A142 GBR) gGA: Grosser Grenzabstand (s. Anhang A143 GBR GH: Gebäudehöhe (s. Anhang A 132 GBR) GL: Gebäudelänge (s. Anhang A131 GBR) Abs. 2 legt fest, welche Bauten den Grenzabstand einhalten müssen. Als bewohnte An- und Nebenbauten gelten u. a. gedeckte Sitzplätze, Gartenhallen u. dg. (vgl. Anhang A121 Abs. 2 GBR) 212 Mass der Nutzung Baupolizeiliche Masse Zone Abk. Wohnzone 2 Hang W2H Wohnzone 2 Ebene W2E Wohnzone 3 W3 Mischzone M2 Arbeitszone AI Arbeitszone AII Arbeitszone AIII Grenz- und Gebäudeabstände Hangzuschlag

4Zudem gelten die folgenden Masse

a)bewohnte An- und Nebenbauten Bewohnte An- und Nebenbauten und Nebenbauten

1Für die einzelnen Bauzonen gelten die folgenden baupolizeilichen Masse:

kGA gGA GH GL

4.0 m 8.0 m 6.5 m 16 m -

für 1-geschossige, bewohnte oder unbewohnte An- und Nebenbauten (inkl. Zusammenbau mit Hauptgebäude) gilt eine Gesamtlänge gemäss W2E

4.0 m 9 m 7.0 m 25 m

4.0 m 10 m 10 m 30 m

4.0 m 8.0 m 8.0 m 30 m

4.0 m 6.0 m 12.0 m – - gegenüber anderen Zonen kGA mind. ½ GH

5.0 m 5.0 m 10.0 m –

4.0 m 6.0 m 9.0 m –

2Bauten, die den gewachsenen Boden an irgendeinem Punkt um mehr als 1.2 m überragen, haben an dieser Stelle die Grenz- und Gebäudeabstände zu wahren.

3Bei Bauten am Hang ist talseitig eine Mehrhöhe von 1.0 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Terrains, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses mind. 10 % beträgt.

–Grenzabstand mindestens: 4.0 m

–Grundfläche maximal:

60 m2

–mittlere Gebäudehöhe maximal: 4.0 m

b)Unbewohnte An- und Nebenbauten sowie vgl. Anhang A121 Abs. 1 GBR Unbewohnte Anbewilligungsfreie Bauten und Nebenanlagen:

–Grenzabstand mindestens: 2.0 m

–Grundfläche maximal:

60 m2

–mittlere Gebäudehöhe maximal: 4.0 m Einwohnegemeinde Frutigen 15 Baureglement (GBR) Vorspringende Gebäudeteile sind z.B. Erker, Vordächer, Aussentreppen, Laderampen, Balkone. Zulässige Masse s. Art. 213 GBR. Nach Art. 79b EGzZGB dürfen Vorbauten höchstens bis 1.2 m in den zivilrechtlichen Grenzabstand von 3 m hineinragen. Ohne Zustimmung des Nachbarn müssen sie somit mindestens einen Abstand von 1.8 m von der Parzellengrenze aufweisen. Vgl. Anhang A132 Abs. 3 und A132 Abs. 2: Gebäudehöhe und Abgrabungen

c)Unter und bis 1.2 m über dem gewachsenen Boden dürfen Bauten und Bauteile bis 1.0 m an die Grundstücksgrenze heranreichen.

d)Den Boden nicht überragende Bauten und Anlagen wie private Zufahrtswege, Strassen, Parkplätze u. dgl. haben einen Grenzabstand von 1 m, Schwimmbecken einen solchen von 3.0 m einzuhalten. Sie sind so anzulegen, dass weder durch ihre Benützung noch durch ihren Unterhalt nachteilige Einflüsse auf die Nachbargrundstücke entstehen (Tauwasser, Abgase, Lärm, Unfallgefahr, etc.).

e)Vorspringende Gebäudeteile ab dem ersten Obergeschoss zulässiges Mass

- im grossen Grenzabstand maximal: 2.0 m

- im kleinen Grenzabstand maximal: 1.5 m

f)Gestaffelte Gebäude:

–Staffelung in der Höhe mindestens: 1.5 m

–Staffelung im Grundriss mindestens: 2.0 m wobei jeder Bauteil mind. 3.0 m lang sein muss.

g)Die zulässige Breite von Abgrabungen beträgt 1/3 Unterirdische Bauten Tiefbauten Anlagen und Bauteile im Grenzabstand Abgrabungen vgl. Anhang A132 Abs. 2 Gestaffelte Gebäude der Fassadenlängen jedoch höchstens 5.0 m. Einwohnegemeinde Frutigen 16 Baureglement (GBR)

h)Das Attikageschoss darf auf der besonnten LängsVgl. Anhang A133: Attikageschoss Attikageschoss seite im Umfang von maximal 40 % der Fassadenlänge unter Einhaltung eines Abstands von mind. 2.5 m zu den Seitenfassaden auf die Gebäudeflucht gestellt werden, im Übrigen sind Attikageschosse längssseitig um mind. 2.5 m zurückzusetzen. Auf der Längsseite des kleinen Grenzabstands darf nur das Treppenhaus mit Lift auf die Gebäudeflucht gestellt werden. Pergolen, Dachvorsprünge etc. dürfen nicht in den 2.5 m Bereich ragen und auf der Attika dürfen nur Sonnenkollektoren, Oberlichter sowie technisch notwendige Rauch- und Lüftungskamine erstellt werden. Oberkant Attikageschoss darf die Gebäudehöhe höchstens 3 m übersteigen. 22 Zonen für öffentliche Nutzungen sowie für Sport und Freizeitanlagen 221 Zonen für öffentliche Nutzungen

1Bei der Überbauung der Zonen für öffentliche Nutzungen gelten bezüglich der maximal zulässigen Gebäudehöhe und den nachbarlichen Grenzabständen die baupolizeilichen Masse der Arbeitszone I nach Art. 212 Abs. 1 sofern in der einzelnen Zone keine abweichende Bestimmungen festgelegt sind. Allgemeine BestimZonen für öffentliche Nutzungen mungen (ZöN) sind Zonen nach Art. 77 BauG. Die allgemeinen Bestimmungen der Bau- und Aussenraumgestaltung sowie für An- und Nebenbauten sind zu beachten, sofern in den einzelnen ZöN keine anderslautenden Bestim-

2Die Gebäudelängen und –abstände innerhalb der Zone richten sich nach den Bedürfnissen einer zweckmässigen öffentlichen Nutzung. mungen gelten.

3In den einzelnen Zonen für öffentliche Nutzungen gelten die folgenden Bestimmungen:

Zweck ES

Dorfplatz mit Parkplatz und III unterirdische Zivilschutzanlage Einzelne ZöN Normativ: Grundzüge der Überbauung und Gestaltung Bezeichnung/Abkürzung Dorf A Multifunktionaler Dorfplatz mit eingeschossigem Infrastrukturbau, geeignete Bepflanzung, z.B. mit Laubbäumen Einwohnegemeinde Frutigen 17 Baureglement (GBR) Parkplatz bestehend, geeignete Bepflanzung, z. B. mit Laubbäumen, keine Bauten bestehend, Gestaltung gemäss Richtplan Kern vom 11. März 1992 bestehend, Erweiterung im Umfang von Absatz 1 bestehend, Erweiterung im Umfang von Absatz 1 bestehend, Erweiterung im Umfang von Absatz 1 bestehend, Erweiterung im Umfang von Absatz 1 bestehend, Erweiterung im Umfang von Absatz 1 bestehend, Erweiterung im Umfang von Absatz 1 bestehend, Erweiterung im Umfang von Absatz 1 bestehend, Erweiterung im Umfang von Absatz 1 bestehend, Erweiterung im Umfang von Absatz 1 bestehend, Erweiterung im Umfang von Absatz 1 bestehend, Erweiterung im Umfang von Absatz 1 bestehend, Erweiterung im Umfang von Absatz 1 bestehend, Erweiterung im Umfang von Absatz 1 Parkplatz

Gemeindeverwaltung mit Parkplatz / öffentlicher Platz

II

Kirchgemeindehaus III

Altes Gewerbeschulhaus mit Bibliothek, II Kindergarten und Spielgruppe

Pfarrhaus mit altem Unterweisungshaus II

Friedhof mit Aufbahrungshalle II

Reformierte Kirche Frutigen II

Altersheim II In den im Bauzonenplan dargestellten Bereichen gilt die ES III

Spital mit Helikopterlandeplatz III

Oberstufenzentrum Vordorf mit II Turnhalle und Aussenanlagen

Neue und alte Schulanlage Widi Primarschule, II Gewerbeschule, Turnhalle, Aussenanlagen und Parkplätzen

3-fach Turnhalle, Sportanlagen, Parkplätze, / öffentlicher Platz III

Primarschule II

Primarschule mit Turnhalle, Kindergarten und Parkplatz II

Gemeindebetriebe bestehend aus Werkhof, IV Kehrichtsammelstelle, Abwasserreinigungsanlage und Schlachthaus B C D E F G H I K L M Weechla N Kanderbrück O Kanderspitz P Einwohnegemeinde Frutigen 18 Baureglement (GBR) bestehend, Erweiterung im Umfang von Absatz 1 bestehend, Erweiterung im Umfang von Absatz 1 bestehend, Erweiterung im Umfang von Absatz 1 bestehend, technisch bedingte Erneuerung zulässig bestehend, Erweiterung im Umfang von Absatz 1 bestehend, Erweiterung im Umfang von Absatz 1 bestehend, Schotterrasen, kein dauernde Abstellen von Fahrzeugen, keine Materiallagerung, Abstellplätze ausserhalb des Viadukts mit Hochstamm-Laubbäumen bepflanzen; Entwässerung über Sickermulden; der Gewässerraum ist naturnah zu bepflanzen. Neubauten gemäss Absatz 1 Bei Gebäuden mit Büronutzungen muss zwischen der Strasse/Eisenbahn und öffenbaren Fenstern von Räumen mit lärmempfindlichen Nutzungen eine Schallpegeldifferenz von mindestens 16dBA eingehalten werden. Dies ist im Baugesuch nachzuweisen. bestehend, Erweiterung im Umfang von Absatz 1; Aussenanlagen sind ins Landschaftsbild mit einer geeigneten Baumbepflanzung zu integrieren Primarschule II

Schulanlage bestehend aus Primarschule und II altes Schulhaus mit Kindergarten

Primarschule mit Kinderarten, Lehrerwohnung II

Talstation Skilift III

Katholische Kirche, Pfarrhaus III

Kirchliches Zentrum Pfingstgemeinde III

Parkplatz Freie Missionsgemeinde III

Viehschauplatz mit Halle und Nebennutzungen III sowie Sportplätze

Mehrzweckplatz mit Unterstand III

Ferienheim mit Aussenanlagen für Spiel und Sport III Oberfeld Q Vorderhasli R Reinisch S Höchst T Gufer U Grassi V Rybrügg W Wengmatti X Ferienheim Achseten Z Bestehend; keine Neubauten Flugplatz Y Einwohnegemeinde Frutigen 19 Baureglement (GBR) 222 Zonen für Sport und Freizeitanlagen (ZSF)

1Für den Sport- und Freizeitbetrieb notwendige Bauten haben sich bestmöglich in die bestehende Situation einzufügen. Allgemeine BestimZSF sind Zonen nach Art. 78 BauG. mungen Die Bestimmungen über die Bau- und Aussenraumgestaltung nach Art. 411 sind zu beachten.

2Es gelten die baupolizeilichen Masse der M2 und die Lärmempfindlichkeitsstufe III nach LSV.

3In der Campingzone Grassi gelten zudem die Bestimmungen des Campingreglements. Campingzone Grassi 23 Weitere Nutzungszonen im Baugebiet und Übergangsnutzungen 231 Erhaltungszone (EZ)

1Die Erhaltungszone bezweckt

a)eine ortsbildgerechte bauliche Erneuerung bzw. Verdichtung von Altbaugebieten;

b)die Erhaltung und Umnutzung von Altbauten, bzw. die Realisierung von Neubauten insbesondere für Gewerbebetriebe zur Stützung der ortsansässigen Bevölkerung in den Randgebieten.

2Es ist eine Nutzung nach den Bestimmungen der Mischzonen zulässig, wobei zusätzlich auch landwirtschaftliche Nutzungen wie sie auch nach den Bestimmungen der Bauernhofzone erlaubt sind. Bauernhofzone nach Art. 85 BauG

3Umnutzungen bzw. allfällige Neubauten dürfen keinen Ausbau der bestehenden Strassen zur Folge haben.

4Es ist allseitig ein Grenzabstand von 3 m einzuhalten, die maximale Gebäudehöhe beträgt 6.5 m, die Gebäudelänge 20 m. Es sind zweigeschossige Bauten zugelassen und es gilt die ES II nach LSV. Einwohnegemeinde Frutigen 20 Baureglement (GBR) 232 Bauernhofzone

1In der Bauernhofzone gelten die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften der Landwirtschaftszone. Die Bauernhofzone dient der Erhaltung von bestehenden Landwirtschaftsbetrieben im Baugebiet. Sie ist den Vor-

2Für landwirtschaftliche Bauten und Anlagen richten sich die baupolizeilichen Masse nach den Vorschriften der Mischzone M2. schriften über die Landwirtschaftszone unterstellt. Die Zulässigkeit zonenkonformer Bauten und Anlagen richtet sich nach Art. 16a RPG udn Art. 34 ff.

3Es geltend die Vorschriften der Empfindlichkeitsstufe III nach Lärmschutzverordnung. RPV, wobei aber Bauten und Anlagen von Zucht- und Mastbetrieben untersagt sind (Art. 85 Abs. 2 BauG). Nicht zonenkonforme Bauvorhaben müssen den Vorschriften von Art. 24 ff. RPG, 40 ff. RPV und 81 ff. BauG entsprechen. 233 Grünzonen

1Die Grünzonen sind Zonen nach Art. 79 BauG. Sie bezwecken im Ortsinnern Grünräume frei zu halten und dienen dem Umgebungsschutz von Baudenkmälern oder der Freihaltung wichtiger Ortsansichten und Aussichtslagen sowie der Sicherung des Gewässerraums. Für bestehende Bauten und Anlagen gilt die gesetzliche Besitzstandsgarantie (Art. 3 BauG).

2Gestattet sind Bauten und Anlagen die der Bewirtschaftung der Grünfläche dienen oder wasserbaulich erforderlich sind, einfache Zufahrten und Wege sowie Erholungs- und Versorgungseinrichtungen. Einwohnegemeinde Frutigen 21 Baureglement (GBR) Vgl. Art. 16 ff. und 24 ff. RPG und Art. 39 ff. RPV sowie Art. 80 ff. BauG. Für die Landwirtschaftszone gelten keine baupolizeilichen Masse. Die Gebäudemasse werden im Einzelfall entsprechend den Bedürfnissen aufgrund der einschlägigen Publikationen der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon (sog. ARTRichtlinien) im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Nach Art. 19 Abs. 4 des kantonalen Normalbaudekrets dürfen landwirtschaftliche Silobauten nur bis 13.0 m hoch sein. Dabei dürfen sie aber die Grundfläche von 60 m2 nicht überschreiten. Gemäss Art. 93 BauG setzt das Bauen in einer ZPP eine rechtskräftige Überbauungsordnung (ÜO) voraus; diese wird durch den Gemeinderat erlassen. Die Befreiung vom Erlass einer ÜO richtet sich nach Art. 93 Abs. 1 und 2 BauG (vgl. dazu auch die Arbeitshilfe AHOP des AGR: Von der ZPP zur Baubewilligung; Juni 1998. 24 Nutzungszonen im Nichtbaugebiet 241 Landwirtschaftszone 31 Zonen mit Planungspflicht 311 ZPP 1 «Lindenmatte» Planungszweck

1In der Landwirtschaftszone richten sich die Nutzungen und das Bauen nach den Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

2Für Wohnbauten gelten die baupolizeilichen Masse der Zone M2.

3Es geltend die Vorschriften der ES III nach LSV. 3 Besondere baurechtliche Ordnungen Zonen mit Planungspflicht bezwecken die ganzheitliche, haushälterische und qualitativ anspruchsvolle wirtschaftliche und bauliche Entwicklung wichtiger unüberbauter, unternutzter oder umzunutzender Areale.

1Die ZPP 1 «Lindenmatte» bezweckt

a)die Erhaltung der ehemaligen Dependance des Hotels Bellevue,

b)die Erhaltung der wertvollen Einzelbäume, Einwohnegemeinde Frutigen 22 Baureglement (GBR)

c)eine der Qualität und der historischen Bedeutung angemessene bauliche, etappenweise Verdichtung des Areals.

2Wohnen nach Art. 211 Abs. 2, wobei entlang der Spiezstrasse auch andere Nutzungen wie Büro, Dienstleistungsbetriebe, nicht störendes Gewerbe, Ateliers etc. möglich sind. Entlang der Lindenmatte ist eine verdichtete, individuelle Wohnnutzung wünschbar. Art der Nutzung

3Als Planungswert geltend folgende Masse

–max. Gebäudehöhe: entlang Spiezstrasse 10 m

entlang Lindenmatte 7 m

–max. Gebäudelänge: 20 m

–max. AZ 0.6 Mass der Nutzung

4ES II; eine Bautiefe entlang der Spiezstrasse ES III Lärmempfindlichkeitsstufe

5Es sind folgende Gestaltungsgrundsätze zu beachten:

a)Die Qualität und der architektonische Ausdruck der Gestaltungs- und ErschliessungsgrundNeubauten haben der örtlichen Situation Rechnung zu tragen (Topographie, Umgebung Altbau, Baumbestand). Die bauliche Verdichtung soll im Wesentlichen entlang der Spiezstrasse und der Lindenmattstrasse erfolgen.

b)Eine verdichtete, individuelle Wohnüberbauung sätze entlang der Lindenmattstrasse darf den Altbau nicht beeinträchtigen und hat der räumlichen Situation am Hang Rechnung zu tragen. Es sind nur 2- geschossige Bauten gestattet. Flach-, Pult- oder Tonnendächer sind möglich.

c)Neubauten entlang der Spiezstrasse haben sich ins Ortsbildschutzgebiet einzufügen und dürfen die schützenswerten Bauten (Nrn. 320, 322 und 316) mitsamt ihrer Umgebung nicht beeinträchtigen (Stellung im Strassenraum, Bauvolumen). Zwischen dem Altbau und dem Leimbach ist ein mindestens 3- bis maximal 4-geschossiger Bau möglich.

d)Als Grundlage für die zukünftige Überbauung soll mittels eines Gutachtens Bedeutung, Zustand und Schutzwürdigkeit des Baumbestandes abgeklärt werden.

e)Der innenliegende Grünraum ist von Bauten freizuhalten und dient als

- Umgebungsschutz des Altbaus,

- privater Gartenbereich der Bauten entlang der Lindenmattstrasse, Einwohnegemeinde Frutigen 23 Baureglement (GBR)

- Spiel- und Aufenthaltsbereich der Arealüberbauung (Endausbau).

f)Entlang der Spiezstrasse sind Hochstammbäume zu pflanzen (Wiederherstellung der vorbestehenden Allee). Die übrige Bepflanzung richtet sich nach dem Baumgutachten, bzw. dem Bebauungskonzept.

Für die Erschliessung gelten folgende Grundsätze:

a)Sie erfolgt über die Lindenmattstrasse, zumindest bezüglich einer gemeinschaftlichen Garagierung im Endausbau.

b)Ein allfälliger Neubau entlang der Spiezstrasse zwischen dem Altbau und dem Leimbach kann über die Spiezstrasse erschlossen werden. 312 ZPP 2 «Zündölzlifabrik»,

1Die ZPP 2 «Zündhölzlifabrik» bezweckt die Umnutzung und bauliche Erneuerung der ehemaligen Zündhözlifabrik in Kanderbrück. Planungszweck

2Zentrumsnutzung im Bereich Tourismus, Kultur, Handwerk, evtl. auch Wohnen, die die Nutzungen des Entwicklungsschwerpunkts ESP Bahnhof nicht beeinträchtigen. Art der Nutzung

3Altbauten dürfen vollumfänglich zu einer der zulässigen Nutzung umgenutzt werden. Für Neubauten gelten als Planungswert die folgenden Masse

–max. Gebäudehöhe:

7 m

–max. Gebäudelänge:

25 m

–max. Überbauungsziffer: 30% Mass der Nutzung

4ES III Lärmempfindlichkeitsstufe

5Es sind folgende Gestaltungsgrundsätze zu beachten: Bei der Umnutzung und Erneuerung darf der Charakter der erhaltenswerten Bausubstanz nicht beeinträchtigt werden. Im Falle eines Abbruches der Altbauten hat die Neubebauung dem empfindlichen Orts- und Landschaftsbild Rechnung zu tragen (Siedlungsrand alter Dorfteil, Kanderbrück, Flusslauf Kander). Bei einer Neubebauung ist entlang der Kander durchgehend ein mindestens 10 m breiter Uferstreifen von Bauten freiGestaltungs- und Erschliessungsgrundsätze Einwohnegemeinde Frutigen 24 Baureglement (GBR) zuhalten. Die fehlende Uferbestockung ist wiederherzustellen.

Die Erschliessung des Areals erfolgt über das bestehende Strassennetz. Die zukünftigen Nutzungen dürfen nicht zu einem Ausbau des bestehenden Strassennetzes führen. Entlang der Kander ist ein öffentlicher Fussweg zu realisieren. 313 ZPP 3 «Unders Widi»,

1Die ZPP 3 «Unders Widi» bezweckt die Schaffung eines Verkaufsgeschäfts. Planungszweck

2Gestattet sind Verkaufsnutzungen – u.a. Güter des täglichen Bedarfs für die Quartierversorgung – die kein überdurchschnittliches Verkehrsaufkommen verursachen und gewerbliche Nutzungen. Art der Nutzung

3Die zulässige Verkaufsfläche ist auf maximal 1'500 m2 beschränkt. Im Übrigen gelten die baupolizeilichen Masse der Arbeitszone III, wobei die internen Abstände frei sind und 30 m ab der Rollstrasse eine Gebäudehöhe von 11 m gestattet ist. Mass der Nutzung

4ES III Lärmempfindlichkeitsstufe

5Offene Parkplätze sind angemessen mit Hochstammbäumen zu bepflanzen. Die Langsamverkehrsverbindung und die Bepflanzung entlang der Rollstrasse richten sich nach der UeO Nr. 17. Mit dem Vorhaben ist die Langsamverkehrsverbindung Rollstrasse – Bahnhof zu erstellen. Die Anlieferung und die Zufahrt haben über die Flugplatzstrasse zu erfolgen. Gestaltungs- und Erschliessungsgrundsätze 32 Bestehende besondere baurechtliche Ordnungen 321 Überbauungsordnungen Die folgenden Überbauungsordnungen bleiben gültig: - UeO Nr. 3 «Höchst» UeP mit SBV Ferienhauszone F1 vom 14. Februar 1978; ES II Einwohnegemeinde Frutigen 25 Baureglement (GBR) - UeO Nr. 4 «Thönenmatte» UeP mit SBV vom 31. Okt. 1979; ES II, Aufstufung gemäss Bauzonenplan - UeO Nr. 8 «Rybrügg» UeO vom 22. Mai 1991, Ergänzungen vom 5.11.1992 - UeO Nr. 10 «Elisgbach» vom 27. Mai 1991; ES II (Ferienhauszone F4 Elsigbach) - UeO Nr. 11 «Grassi» UeO vom 17. Aug. 1995; ES II - UeO «Kern» UeO vom 19. Aug. 2002; ES gemäss UeV - UeO «Beschneiung Skizentrum Elsigen–Metsch» vom 13. Juli 2004 - UeO «Bohnymatte» UeO (Detailerschliessung) vom 6. Nov. 2006 - UeO Nr. 16 «Ausbau Zeughausstrasse», Strassenplan vom 26. Mai 2009 - UeO Nr. 17 «Erschliessung Underes Widi», Strassenplan vom 20. Mai 2009 Einwohnegemeinde Frutigen 26 Baureglement (GBR) 4 Qualität des Bauens und Nutzens 41 Bau- und Aussenraumgestaltung 411 Gestaltungsgrundsatz

1Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Grundsatz Frutigen verzichtet ausdrücklich auf die Festlegung detaillierter Gestaltungsregeln. Die Gemeinde setzt voraus, dass die Projektverfassenden

2Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen:

–die prägenden Elemente und Merkmale des Beurteilungskriterien das Umfeld des Bauvorhabens analysieren und den ihnen durch die offene Formulierung gegebenen SpielStrassen-, Orts- und Landschaftsbildes,

–die bestehende und bei Vorliegen einer entspreraum verantwortungsbewusst interpretieren. Dazu sind die Kriterien in chenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung,

–Standort, Stellung, Form, Proportionen und DimenAbs. 2 zu beachten und mit dem Baugesuch die notwendigen Unterlagen zur Beurteilung der Gesamtwirsionen der Bauten und Anlagen,

–die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Matekung einzureichen sowie gegebenenfalls Massnahmen zur Qualitätssicherialisierung und Farbgebung,

–die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des rung zu ergreifen. vgl. dazu auch Art. 412, 413, 414 und Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum,

–die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungs- 415 GBR. Mit der Baueingabe sind alle Unterlagen einzureichen, die eine vollstänanlagen, Abstellplätze und Eingänge dige Beurteilung des Projekts und der Gesamtwirkung erlauben. Dazu gehören im Falle von Neu-, An- und Umbauten, welche für das Landschafts-, Orts- und Strassenbild relevant sind, die Darstellung der Nachbarbauten, z.B. in Situations-, Erdgeschoss- und Fassadenplänen, Modellen, 3D-Darstellungen oder Fotomontagen (s. auch Art. 15 ff. BewD)

3Die Vorschriften über die Ortsbildpflege bleiben vorbehalten. vgl. Abschnitt 51 412 Bauweise, Stellung der Bauten

1Es gilt die offene Bauweise; d.h. die Bauten haben allseitig die vorgeschriebenen Bau- und Gebäudeabstände einzuhalten. vgl. Art. 212 GBR und Anahng A141 ff. GBR Einwohnegemeinde Frutigen 27 Baureglement (GBR)

2Der Zusammenbau von Gebäuden einschliesslich der Anbauten ist innerhalb der zulässigen Gebäudelänge gestattet. vgl. Art. 212 GBR und Anhang A131 GBR

3Die Stellung der Bauten hat sich im weitgehend unüberbauten Gebiet nach den ortsüblichen, im weitgehend überbauten Gebiet an den vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartierund Ortsbild prägen. Zu den zu berücksichtigenden prägenden Elementen gehören: – Anpassung der Stellung und Firstrichtung an der überlieferten Bauweise – Parallele oder rechtwinklige Ausrichtung zur Strasse, resp. zur Falllinie des Hanges Vorbehalten bleibt die Gewährung eines grösseren Gestaltungsspielraums nach Art. 419 GBR. 413 Fassadengestaltung

1Die Fassadengestaltung hat sich im weitgehend unüberbauten Gebiet nach den ortsüblichen, im weitgehend überbauten Gebiet vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen. Vorbehalten bleibt die Gewährung eines grösseren Gestaltungsspielraumes gemäss Art. 419 GBR.

2In der W2H ist mindestens die talseitige Fassade über dem Sockelgeschoss in Holz zu gestalten. Die Firstrichtung des Hauptgebäudes ist in der Falllinie des Hangs vorzusehen. 414 Dachgestaltung

1Die Dachgestaltung hat sich im weitgehend unüberbauten Gebiet nach den ortsüblichen, im weitgehend überbauten Gebiet nach den vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartier- und Ortsbild prägen. Parabolantennen und andere ähnlich störende Anlagen sind auf dem Dach unzulässig. Für das Dorfschutzgebiet sind die besonderen Vorschriften nach Kapitel 5 zu beachten.

2Die Baupolizeibehörde kann zur Erhaltung eines einheitlichen Quartierbildes Dachform und Hauptfirstrichtung vorschreiben.

3Vorbehältlich anderer Festlegungen in Überbauungsordnungen sowie unter Vorbehalt von Abs. 4 und 5 hienach sind für Hauptbauten nur Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer mit einer Neigung von mindestens An- und Nebenbauten haben grundsätzlich dieselbe Dachform und Eindeckung aufzuweisen, wie das Hauptgebäude. Einwohnegemeinde Frutigen 28 Baureglement (GBR) 18° bis maximal 35°, in der Landwirtschaftszone maximal 25°, sowie Pultdächer mit einer Dachneigung von maximal 24° erlaubt. Bei An- und Nebenbauten sind auch Flachdächer zulässig.

4In Zonen für öffentliche Nutzungen sowie in Arbeitszonen sind auch Flachdächer zulässig.

5Ausserhalb der Ortsbildschutzgebiete und unter Vorbehalt einer guten Gesamtwirkung nach Art. 411 sind bei Neubauten in den Zonen W2E und M2 Dachterrassen und besondere Dachformen (Flachdächer, Pultdächer u. dgl.) unter den nachfolgenden Voraussetzungen zulässig:

a)Die maximale Gebäudehöhe für Bauten nach Abs. 5 vgl. Anhang A 134 erhöht sich für Brüstungen, Geländer und auf der rückwärtigen Längsseite um 1 m

b)Das Dachprofil für Satteldächer nach Abs. 3 darf nicht überschritten werden, davon ausgenommen sind Vordächer über der Hauptfassade.

c)Der Kleine Grenzabstand erhöht sich um die Mehrhöhe, die gegenüber der in Art. 212 Abs. 1 festgelegten Gebäudehöhe beansprucht wird.

d)Die Dachterrasse ist nur auf der besonnten Längsseite gestattet und hat eine minimale Tiefe von 3.00 m aufzuweisen. Der höchste Dachpunkt darf – ausgenommen bei Satteldächern – nicht mehr als 3.20 m über OK fertig Dachgeschossboden ragen.

6Dachaufbauten sind zugelassen, wenn sie den Gesamteindruck des Gebäudes nicht beeinträchtigen. Ihre Gesamtbreite darf nicht mehr als 1/2, in Ortsbildschutzgebieten nicht mehr als 1/3, der darunterliegenden Fassadenlänge ausmachen und dürfen in keinem Teil näher als 1.0 m an Trauf-, Ort- oder Gratlinie zu liegen kommen. Nicht zu den Dachaufbauten zählen bewilligungsfreie Dachflächenfenster. Übereinander in der gleichen Dachfläche angeordnete Dachaufbauten sind, mit Ausnahme von Dachflächenfenstern und Firstoblichtern nicht gestattet. Dadurch wird eine unverträgliche Auflösung der Dachflächen vermieden (vgl. Anhang A124). Dacheinschnitte sind bewusst nicht allgemein erlaubt. Im Rahmen von Art. 419 können sie jedoch erlaubt werden.

7Firstoblichter sind sorgfältig in die Dachfläche zu integrieren; sie dürfen maximal bis 1.5 m ab der First gemessen in die Dachfläche hineinragen und haben einen Abstand von mindestens 1.0 m zur Ort- oder Gratlinie aufzuweisen. Vgl. Anhang A124 GBR Firstoblichter sind geeignet, grosse Dachräume und innen liegende Treppenhäuser zu belichten. Einwohnegemeinde Frutigen 29 Baureglement (GBR)

8Dachflächen sind – sofern nicht technische, gestalterische oder ortsbildpflegerische Gründe entgegenstehen – so zu orientieren und zu gestalten, dass sie möglichst zur Nutzung von Sonnenenergie verwendet werden können.

9Das Vordach soll in der Regel nicht kleiner als 10% der entsprechenden Fassadenlänge bzw. –breite sein. 415 Terrainveränderungen

1Bewilligungspflichtige Terrainveränderungen sind so zu gestalten, dass sie die bestehende Umgebung nicht beeinträchtigen und ein natürlicher Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht. Eine Voranfrage bei der Gemeinde wird auch bei bewilligungsfreien Terrainveränderungen empfohlen.

2Terrainveränderungen und Stützmauern dürfen das Orts- und Landschaftsbild sowie die traditionelle Umgebungsgestaltung nicht beeinträchtigen. Vorbehalten bleibt zudem die Gewässerschutzgestzgebung nach welcher unter Umständen auch baubewilligungsfreie Terrainveränderungen unzulässig sind (vgl. dazu die Richtlinie für Terrainveränderungen mit Materialzufuhr (erhältlich beim Gewässerschutzamt oder unter Internetz; http://www.bve.be.ch/site/index/gsa /bve_gsa_boden/bve_gsa_bod_riwe 416 Aussenraumgestaltung

1Die Gestaltung der privaten Aussenräume sowie der Umgebung– insbesondere der öffentlich erlebbaren Einfriedungen, Vorplätze und Hauszugänge – hat sich im weitgehend unüberbauten Gebiet nach den ortsüblichen, im weitgehend bebauten Gebiet an den vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartier- und Ortsbild prägen. Zu den prägenden Merkmalen gehören: – intakte Vorgärten mit durchgehenden Einfriedungen – die Durchgrünung mit Bäumen – keine überhöhten Stützmauern und unnatürlichen Übergänge zu Nachbargrundstücken.

2Mit dem Baugesuch ist ein Aussenraumgestaltungsplan oder eine andere geeignete Darstellung der Aussenräume und deren wesentlichen Gestaltungselemente einzureichen.

3Die Baupolizeibehörde kann die ganze oder teilweise Übergrünung von unterirdischen Bauteilen verlangen. Einwohnegemeinde Frutigen 30 Baureglement (GBR) 417 Reklamen und Plakatierung

1Reklamen sind so anzuordnen, dass sie das Landschafts-, Orts- und Strassenbild, schützens- und erhaltenswerte Objekte und deren Umgebung, die Wohnund Aufenthaltsqualität sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Im Reklamebegriff eingeschlossen ist gemäss übergeordnetem Recht auch die Plakatierung. Bezüglich der Reklame und Baubewilligungspflicht gelten Art. 6a und 7 BewD. Bezüglich der Verkehrssicherheit gelten Art. 85 ff. der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV), vgl. BSIG 7/722.51/1.1.

2Für Reklameeinrichtungen kann die Bewilligungsbehörde zum Schutz der Wohnbevölkerung Auflagen wie z.B. Einschränkung der Beleuchtungszeiten verfügen. Die zum Schutz der Wohnbevölkerung notwendigen Auflagen werden von der für die Erteilung der entsprechenden Bewilligung (Reklame- oder

3Reklamen auf Dachflächen sind nicht gestattet. An Fassaden dürfen nur auf das jeweilige Gewerbe bezogene Reklamen (sog. Eigenreklamen) angebracht werden. Sie müssen sich gut ins Fassadenbild einordnen. Baubewilligung) zuständigen Behörde. 418 Antennenanlagen

1Antennenanlagen haben sich gut in das Ortsbild einzufügen und sich an den in der baurechtlichen Grundordnung definierten planerischen Absichten zu orientieren. Auch innerhalb des Baugebiets bedarf die Bewilligung von Antennenanlagen daher einer Interessenabwägung.

2Antennen für den Radio- und Fernsehempfang sowie für Funk dürfen nur im Innern von Gebäuden oder an andern nicht störenden Stellen angebracht werden.

3Die Anforderungen der Umweltschutz- und Fernmeldegesetzgebung des Bundes sind dabei zu berücksichtigen. Erhöhte Anforderungen für die Interessenabwägung gelten in Gebieten mit Wohnnutzung. In der Erhaltungszone und in Dorfschutzgebieten können Antennenanlagen aus ästhetischen Gründen verboten werden.

4Um eine Interessenabwägung der Baubewilligungsbehörde zu ermöglichen, haben die Gesuchsteller neben dem geplanten Standort Alternativstandorte zur Abdeckung des fraglichen Perimeters zu bezeichnen. Einwohnegemeinde Frutigen 31 Baureglement (GBR) Vgl. Art. 421 GBR; damit werden zeitgemässe und innovative Gestaltungslösungen ermöglicht, welche zwar vielleicht von der lokalen Bautradition im Sinne von Art. 412 bis 415 abweichen, jedoch in jedem Fall dem Grundsatz der «guten Gesamtwirkung» nach Art. 411 GBR entsprechen. Fachleute – Architektinnen, Architekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, Bauberaterinnen und Bauberater des Berner Heimatschutzes, Ortsplanerinnen und Ortsplaner – werden nach rein fachlichen Kriterien ausgewählt. Ihre Empfehlungen berücksichtigen auch die Meinung der Projektverfassenden und beschränken sich auf Gestaltungsfragen. Der Entscheid über den Beizug von Fachleuten liegt nach Art. 64 in Verbindung mit dem Organisationsreglement bei der Baukommission

5Antennenanlagen müssen in erster Linie in Arbeitszonen oder ausserhalb des Baugebiets auf bestehenden Antennenanlagen oder Strommasten errichtet werden. Ist dies nachgewiesenermassen nicht möglich oder aufgrund des Versorgungsauftrags nicht ausreichend, so kommen weitere Zonenarten in folgender Reihenfolge in Frage: Wohn-/Gewerbezone, Kernzone, Wohnzonen. Die Gesuchsteller haben in ihrem Baugesuch darzulegen, weshalb ein Standort in der vorangehenden Zone nicht möglich sein soll. 419 Gestaltungsspielraum 42 Qualitätssicherung 421 Fachberatung Die Baubewilligungsbehörde kann auf Antrag der Fachberatung oder auf der Grundlage des Ergebnisses eines qualifizierten Verfahrens von den Vorschriften über die Bau- und Aussenraumgestaltung nach Art. 412 bis 415 abweichen.

1Das zuständige Organ der Gemeinde zieht unabhängige und in Gestaltungsfragen ausgewiesene Fachleute bei, welche die Bauwilligen und die Baubewilligungsbehörden in allen Fällen beraten, die für das Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung sind oder spezielle bau- und aussenraumgestalterische Fragen aufwerfen. Einwohnegemeinde Frutigen 32 Baureglement (GBR)

2Die Fachberatung formuliert Empfehlungen zu Handen der Baubewilligungsbehörde und stellt dieser insbesondere in den folgenden Fällen Antrag:

–Abweichungen von den Vorschriften über die BauVgl. Art. 418 und Art. 511 ff. GBR Vgl. Art. 418 GBR und Aussenraumgestaltung;

–Bauten und Anlagen in Ortsbildschutzgebieten;

–Bewilligung von Einzelvorhaben in ZPP's vor Erlass Insbesondere auch bei Abweichungen von den baupolizeilichen Massen (Art. 512 GBR) der Überbauungsordnung;

–Beurteilung von Vorhaben, welche die GestaltungsVgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. a BauG Vgl. Art. 75 BauG freiheit in Anspruch nehmen;

–Umbau, Erweiterung und Ersatz von erhaltenswerIm Falle von schützenswerten Bauten Bauten ausserhalb von Baugruppen gemäss Bauinventar. denkmälern oder von erhaltenswerten Baudenkmälern, die in einem Dorfschutzgebiet gemäss Art. 511 GBR liegen oder Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind (so genannte K-Objekte) erfolgt die Beurteilung und Beratung durch die Kantonale Denkmalpflege (Art. 10c BauG). 422 Qualifizierte Verfahren

1Die Gemeinde fördert die Durchführung von qualifizierten Verfahren zur Qualitätssicherung nach anerkannten Regeln. Dazu gehören Ideen- und Planungswettbewerbe sowie Studienaufträge nach der sia-Ordnung 142 für Architektur- und Ingenieurwettbewerben sowie so genante Workshop- oder Gutachterverfahren.

2Sie kann insbesondere finanzielle Beiträge leisten sowie organisatorische und personelle Hilfe anbieten. z.B. Bauverwaltung, Ortsplaner oder Ortsplanerin für Verfahrensberatung 43 Nachhaltiges Bauen und Nutzen 431 Ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet

1Zum Zweck des ökologischen Ausgleichs, d.h. der Erhaltung, resp. Schaffung von natürlichen Lebensgrundlagen innerhalb des Baugebiets und der Vernetzung von Biotopen sind wenigstens: vgl. Art. 18b Abs. 2 NHG, Art. 31 Abs.

4NSchG. Einwohnegemeinde Frutigen 33 Baureglement (GBR)

–Terrainanpassungen, Böschungen u. dgl. ökologisch wirksam zu begrünen;

–bei Bauvorhaben am Siedlungsrand (Übergang von der Bauzone zur Landwirtschaftszone oder zum Wald) möglichst natürliche Übergänge zur Landschaft bzw. zum Wald herzustellen;

–gefällte oder abgehende Bäume in den Arbeitszonen und Hecken in Absprache mit der Baupolizeibehörde zu ersetzen.

2Die Baupolizeibehörde kann gleichwertigen anderen ökologischen Ausgleichsmassnahmen zustimmen. Dazu gehören z.B. Schwimmteich, Tümpel, Trockenmauern, etc. 432 Energie; Allgemeine Bestimmungen

1Bei Bau, Betrieb und Rückbau der Gebäude ist auf eine sparsame und umweltschonende Energieverwendung zu achten.

2Die Gestaltung von Gebäuden hat der passiven Energienutzung durch Sonneneinstrahlung sowie der Möglichkeit zur Nutzung von Solarenergie Rechnung zu tragen (Dachgestaltung, Fensteranordnung und Fenstergrösse, Wintergarten, etc.).

3Vorbehältlich übergeordnetem Recht, hat bei Neubauten die Erzeugung von Brauchwarmwasser mit vorwiegend erneuerbaren Energien (z.B. Sonne, Holz, Wärmepumpe) zu erfolgen. Bei Ersatz bestehender Erzeugungsanlagen für Brauchwarmwasser ist der Einsatz erneuerbarer Energien zu prüfen.

4Werden mehr als sechs Wohnungen oder mehrere Gewerbegebäude gleichzeitig erstellt, ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein dem Bauvorhaben angemessenes Energiekonzept zu erstellen.

5Weitergehende Vorschriften in Überbauungsordnungen bleiben vorbehalten. Einwohnegemeinde Frutigen 34 Baureglement (GBR) 433 Energie (Gemeinsames Heizwerk)

1Werden mehr als sechs Wohneinheiten oder mehrere Gewerbegebäude gleichzeitig erstellt, ist ein gemeinsames Werk für Heizung und Warmwasser zu erstellen.

2Kein gemeinsames Heizwerk erstellt werden muss für Vorhaben, die ein MINERGIE-P-Label tragen oder an das bestehende Fernwärmenetz angeschlossen werden. 434 Lichtemissionen

1Leuchtende Reklamen, die Beleuchtung von Reklamen sowie beleuchtete Schaufenster sind von 24.00 bis 06.00 auszuschalten. Während Öffnungszeiten innerhalb dieses Zeitraums sind die genannten Beleuchtungen zulässig. Die Beleuchtung von Bauten im öffentlichen Interesse kann gestattet werden.

2Der Betrieb von himmelwärts abstrahlenden stationären oder mobilen Beleuchtungsanlagen wie z.B. Skybeamern ist nicht zulässig.

3Aussenbeleuchtungen sind nur zulässig, wenn sie notwendig sind und durch eine entsprechende Ausrichtung sowie Abschirmung sichergestellt wird, dass nur der erforderliche Bereich beleuchtet wird. Die Stärke der Beleuchtung darf das zur Erreichung ihres Zwecks notwendige Mass nicht übersteigen. Die Zeitdauer der Beleuchtung ist auf die zur Zweckerreichung notwendige Dauer zu beschränken (z.B. durch Zeitschaltung, Bewegungsmelder).

4In der Nähe von Naturräumen (z.B. Siedlungsränder, Grünzonen) darf kein weisses Licht (Blauanteil) und keine Strahlung im UV-Bereich eingesetzt werden. Einwohnegemeinde Frutigen 35 Baureglement (GBR) 5 Bau- und Nutzungsbeschränkungen 51 Ortsbildpflege 511 Ortsbildschutzgebiet

1Das Ortsbildschutzgebiet bezweckt die Erhaltung, die Gestaltung und die behutsame Erneuerung der für das Ortsbild prägenden Elemente und Merkmale. Wichtige Grundlagen für die Analyse des Ortsbildes bilden das Bauinventar und ein Auszug des Inventars schützenswerter Ortsbilder der

2Die Hauptgebäude innerhalb des Ortsbildschutzgebietes sind in der Regel als solche zu erhalten. Bei Um-, An- und Neubauten ist die traditionelle Bauweise bezüglich Fassaden- und Dachgestaltung, Form, Farbund Materialwahl sowie Strassen-, Platz- und Aussenraumgestaltung zu übernehmen. Schweiz (ISOS), welche auf der Bauverwaltung eingesehen und bezogen werden können. Es wird empfohlen vor der Einreichung eines Baugesuchs, der zuständigen Gemeindebehörde einen Entwurf aus dem die räumliche Einordnung in das Ortsbild, die Gestaltung und Art des Gebäudes sowie die Erschliessung ersichtlich ist, vorzulegen (vgl. auch Art. 421 betreffend die Fachberatung). 512 Baupolizeiliche Masse: Abweichungen

1Im Dorfschutzgebiet kann die Baubewilligungsbehörde auf Empfehlung der Fachberatung oder auf der Grundlage eines qualifizierten Verfahrens von den baupolizeilichen Massen abweichen. Fachberatung: Art. 421 GBR

2Bauten, Anlagen und Vorkehren haben sich im Dorfschutzgebiet in der Regel an die vorherrschende Bebauung bzw. den strukturbildenden Merkmalen anzupassen. Als vorherrschende Bebauung gilt die Mehrzahl der Bauten im Dorfschutzgebiet, in einer Baugruppe, entlang einer Strasse oder um einen Platz. Einwohnegemeinde Frutigen 36 Baureglement (GBR) 52 Pflege der Kulturlandschaft 521 Baudenkmäler

1Das von der zuständigen Fachstelle des Kantons erstellte und in Kraft gesetzte Bauinventar bezeichnet die schützenswerten und erhaltenswerten Baudenkmäler. Diese sind in den Zonenplänen als Hinweise dargestellt. Denkmalpflege des Kantons Bern: Bauinventar der Einwohnergemeinde Frutigen. Das Bauinventar ist behördenverbindlich, es kann bei der Bauverwaltung eingesehen werden (vgl. auch die Eintragungen im Bauzonenplan).

2Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung und das kantonale Baugesetz. Art. 10a ff. BauG; Art. 24d Abs. 2 RPG; Art. 83 Abs. 2 BauG Der Beizug der kantonalen Fachinstanzen richtet sich nach Art. 22 BewD. Betreffen Planungen und Bewilligungsverfahren Objekte nach Art. 20 BauG. Zulässig sind jedoch grössere Fachmärkte, sofern sie nicht zu einem überdurchschnittlichen Verkehrsaufkommen führen. Bezüglich Risikobetriebe sind die entsprechenden Vorschriften des Umweltschutzgesetzes und der Störfallverordnung zu beachten. Die Wohnnutzung kann z.B. als Attikageschoss realisiert werden. Anrechenbare Gebäudefläche (aGbF): Art. 30 BMBV Anrechenbare Grundstücksfläche (aGSF):

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.