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Art. 10c · , ist die kantonale

BZO Baureglement Frutigen · S. 35 · Original-PDF

BauG, ist die kantonale Denkmalpflege in jedem Fall in das Verfahren einzubeziehen. Eine Voranfrage wird empfohlen. 522 Historische Verkehrswege

1Die im Schutzzonenplan bezeichneten Objekte des Inventars der historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) sind in ihrem Verlauf und mitsamt ihren Bestandteilen wie überlieferte Oberflächen, Mauern und Böschungen, Brücken, wegbegleitende Vegetation und Einrichtungen ungeschmälert zu erhalten. Das IVS ist ein Bundesinventar, welches in Anwendung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) im Auftrag des Bundesamts für Strassen (ASTRA) geführt wird.

2Unterhalt und Nutzung im herkömmlichen Rahmen bleiben gewährleistet. Veränderungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, erfordern den Beizug der zuständigen Fachstellen. Zuständige Fachstellen im Kanton Bern sind: Via Storia, Finkenhubelweg 11, 3012 Bern und das Tiefbauamt des Kantons Bern 523 Archäologische Schutzgebiete

1Die archäologischen Schutzgebiete bezwecken die Erhaltung oder die wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation der archäologischen Stätten, Fundstellen und Ruinen sicherzustellen. Einwohnegemeinde Frutigen 37 Baureglement (GBR)

2Bei der Planung von Bauvorhaben, spätestens jedoch im Baubewilligungsverfahren, ist der archäologische Dienst des Kantons Bern einzubeziehen. Treten bei Bauarbeiten archäologische Bodenfunde zutage, sind die Arbeiten einzustellen und die Gemeindeverwaltung oder den archäologische Dienst des Kantons Bern zu benachrichtigen (Art. 10 f BauG). 524 Hecken und Feldgehölze

1Hecken und Feldgehölze sind in ihrem Bestand geschützt. Vgl. Art. 18 Abs. 1bis NHG; Art. 18 Abs. 1 g Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säuge-

2Für Hochbauten ist zu Hecken und Feldgehölzen ein Bauabstand von mindestens 6.0 m einzuhalten tiere und Vögel (SR 922) Vgl. Art. 27 Naturschutzgesetz (BSG 426.11).

3Für Anlagen (Strassen, Wege, Abstell- und Lagerplätze, Gärten, etc.) ist zu Hecken und Feldgehölzen ein Bauabstand von mindestens 1.0 m einzuhalten. Definition der Gehölzgrenze: Die Grenze von Hecken und Feldgehölzen verläuft mindestens 2.0 m (bei Bestockungen mit Waldbäumen 3.0 m) ausserhalb der Stämme der äussersten Bäume und Sträuche Ausnahmebewilligungen für Ausreutungen erteilt der Regierungsstatthalter (Art. 27 Abs. 2 NSchG). 525 Bäume und Baumgruppen

1Die im Plan der Schutzgebiete und Schutzobjekte bezeichneten Bäume, Baumgruppen und Alleen sind erhaltenswert und an ihrem Standort zu belassen. Sie dürfen nicht gefällt werden und sind bei Abgang (krankheitshalber, Überalterung, bauliche Massnahme) zu ersetzten.

2Der Gemeinderat bzw. die entsprechende Fachstelle befindet über das Fällen bzw. die Ersatzpflanzung. 526 Trockenstandorte und Feuchtgebiete

1Die im Plan der Schutzgebiete und Schutzobjekte bezeichneten Feuchtgebiete und Trockenstandorte sind geschützt und zum Teil von nationaler Bedeutung. Einwohnegemeinde Frutigen 38 Baureglement (GBR)

2Der charakteristische Tier- und Pflanzenbestand darf weder durch Veränderung des Wasserhaushalts, das Erstellen von Bauten und Anlagen oder die Bewirtschaftung beeinträchtigt werden. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften des Bundes.

2Für die Bewirtschaftung gelten die Verträge mit dem kant. Naturschutzinspektorat. 527 Fliessgewässer

1Entlang der Fliessgewässer gelten zur Sicherung des Raumbedarfs für Massnahmen des Hochwasserschutzes und der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer für sämtliche – bewilligungspflichtige und bewilligungsfreie – Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen die folgenden Bauabstände: Messweise siehe Anhang A148 GBR Geschützter Uferbereich Fliessgewässer Gewässerabstand ausserhalb der Bauzone Gewässerabstand innerhalb der Bauzone Kander 17 m 17 m Entstlige 16 m 16 m Gempelegrabe Chratzeregrabe 16 m Gunggbach 15 m 9 m Leimbach 15 m 8 m Elsigbach 15 m 6 m Bräschgegrabe Gantebach Zwüschebächgrabe Lintergrabe Ladholzgrabe Bettbach Otterebach

15 m Bäreneggbach Marchgrabe 12 m Loogräbli Rieslisgräbli 10 m Trogweidgräbli 9 m Stapfibach Teufitalbach 8 m Wuer 7 m 5.5 m Chäligrabe Eggegräbli Einwohnegemeinde Frutigen 39 Baureglement (GBR) 5.5 m Vorbehalten sind zudem Massnahmen des Gewässerunterhalts und des Gewässerbaus nach Art. 7 und

15WBG sowie private Bauten und Anlagen nach Art. 11 Abs. 2 BauG. vgl. Art. 532 Abs. 1 GBR, Lebensraum Fliessgewässer und Quellen Vgl. Art. 18 und 18b NHG; Art. 16, 19 Abs. 2 und 20 ff. NSchG, Art. 15 bis

18NSchV sowie Art. 10 und 86 BauG,. Oeyeligräbli Widlisgräbli Fluegräbli 7 m Alle übrigen und eingedolte 5.5 m 531 Landschaftsschutzgebiete Allgemeine Bestimmungen Landschaftsschutzgebiet A

2Gegenüber der Ufervegetation ist mindestens ein Abstand von 3 m, für Hochbauten 6 m zu wahren.

3Für Bauten, die standortgebunden sind und an denen ein öffentliches Interesse besteht, kann die zuständige Behörde abweichende Abstände festlegen.

4Innerhalb des Bauabstands ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten und eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder eine naturnahe Grünraumgestaltung anzustreben. 53 Schutz der naturnahen Landschaft

1Die Landschaftsschutzgebiete A, B und Kander umfassen Gebiete von besonderer Eigenart und Empfindlichkeit. Sie sind in ihrer Erscheinung zu erhalten und sollen von störenden Eingriffen freigehalten werden. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist gewährleistet.

2Die Landschaftsschutzgebiete A umfassen die reich strukturierte Natur- und traditionelle Kulturlandschaften mit einem charakteristischen Vegetagionsbild (Hecken, Baumgruppen, Einzelbäume), kleinteiligen Geländekammern, markanten Dolinen. Es sind nur standortgebunde Bauten und Anlagen gestattet. Diese haben sich bezüglich ihrer Stellung, Volumen und Gestaltung (Materialwahl und Farbgebung) bestmöglich in die Kulturlandschaft einzufügen. Einwohnegemeinde Frutigen 40 Baureglement (GBR)

3Die Landschaftsschutzgebiete B umfassen ökologisch besonders wichtige, extensiv bewirtschaftete Gebiete (Umgebung von Feuchtgebieten) und dienen auch als Pufferzone. Landschaftsschutzgebiete B

4In den Landschaftsschutzgebieten B dürfen keine baubewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen und Vorkehren erstellt oder unternommen werden. Bestehende Bauten können unterhalten, erneuert und wiederaufgebaut werden. Der Baumbestand (Einzelbäume, Hecken, Feldgehölze) ist geschützt. Der WaldWeidecharakter ist z erhalten; Aufforstungen und Drainagen sind nicht gestattet.

5Das Landschaftsschutzgebiet Kander umfasst den Flusslauf mit der dazugehörigen Uferbestockung sowie den angrenzenden ökologisch und landschaftlich wichtigen Uferpartien. Landschaftsschutzgebiet Kander

6Im Landschaftsschutzgebiet Kander dürfen keine baubewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen und Vorkehren erstellt oder unternommen werden. Bestehende Bauten können unterhalten, erneuert und wiederaufgebaut werden. Der Baumbestand (Einzelbäume, Hecken, Feldgehölze) ist geschützt. Die Ufervegetation ist geschützt 532 Lebensräume

1Für die im Schutzzonenplan bezeichneten und innerhalb der Landschaftsschutzgebiete liegenden Lebensräume gelten die folgenden Schutzziele und besonderen Vorschriften.

2Die Bäche und Gräben im naturnahen Zustand sind aus landschaftsästhetischen und ökologischen Gründen geschützt und sind als solche zu erhalten und wenn möglich aufzuwerten. Bäche und Gräben im naturnahen Zustand

3Die Gemeinde kann geeignete Pflege- und Unterhaltsmassnahmen vorschlagen und fördert in Koordination mit dem Kreisforstamt die Aufwertung der offenen Waldränder zu geschlossenen und stufigen Waldrändern. Waldränder Einwohnegemeinde Frutigen 41 Baureglement (GBR)

4Die Trockenstandorte sind als schützenswerte Lebensräume zu erhalten. Es gelten die vertraglichen Bestimmungen und die kantonalen Bewirtschaftungsauflagen. Trockenstandorte Vgl. Art. 18 Abs. 1bis NHG; Art. 20 und 22 NSchG; Art. 44 und 45 DZV; Kantonale Merkblätter: Trockenstandorte im Kanton Bern.

5Die Wildruhezonen bezwecken den Schutz besonders gefährdeter Tierarten. Massnahmen, welche den bezeichneten Lebensraum der Tiere gefährden sind zu unterlassen. Die alp- und forstwirtschaftliche Nutzung ist gewährleistet. Im Übrigen geltend die entsprechenden Schutzbeschlüsse. Wildruhezonen

6Die im Schutzzonenplan dargestellten Feuchtgebiete sind ökologisch wertvolle Lebensräume, die weder durch Düngung, Entwässerung oder andere Eingriffe verändert werden dürfen. Weidegang ist verboten. Feuchtgebiete

7Es geltend die Bestimmungen des kantonalen Schutzbeschlusses. Auenschutzgebiet Schutzbeschluss vom … (z. Z. im Engstligen Auflageverfahren)

8Die im Zonenplan Landschaft bezeichneten Amphibienlaichgebiete bezwecken den Schutz der Lebensräume bedrohter Amphibien (Grasfrosch, Bergmolch) sowie die Schaffung einer Pufferzone zwischen den bezeichneten Gebieten und dem Alpwirtschaftsgebiet. Die im Gebiet Ottere für die Wasserversorgung notwendige und geplante Wasserfassung ist gestattet. Deren Realisierung darf den Schutzzweck nicht beeinträchtigen. Zur Beurteilung der Beeinträchtigung ist ein Fachberater oder eine Fachberaterin oder das Naturschutzinspektorat beizuziehen. Amphibienlaichgebiete 533 Naturschutzgebiete

1Der Elsigsee mit seiner näheren Umgebung steht unter dem Schutz der Gemeinde (kommunales Naturschutzgebiet).

2Ziele ist die Erhaltung des Sees als landschaftliche Schönheiten und als naturnaher Erholungsraum.

3Der Seespiegel unterliegt grossen natürlichen Schwankungen. Der Wasserhaushalt darf nicht verändert werden. Einwohnegemeinde Frutigen 42 Baureglement (GBR)

4Das Ufer des Elsigsees (Teil der Alp obere Elsige), inkl. ein 20 m breiter, landseitiger Streifen, darf nicht verändert werden. 54 Massnahmen 541 Ersatzmassnahmen

1Lässt sich die Beeinträchtigung oder Beseitigung von Schutzgebieten oder Schutzobjekten nicht vermeiden, hat die Verursacherin bzw. der Verursacher für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. Vgl. Art. 18 Abs. 1ter NHG; Art. 14 Abs. 7 NHV sowie Art. 27 NSchG für Hecken und Feldgehölze.

2Über Ausnahmen, Bewilligungen und Ersatzmassnahmen entscheidet die Baubewilligungsbehörde oder die gemäss übergeordneter Gesetzgebung zuständige Stelle. Vgl. Art. 41 Abs. 3 NSchG; Art. 18 Abs. 1ter NHG. Zuständigkeit: Regierungsstatthalterin bzw. Regierungsstatthalter für Hecken (Art. 27 Abs. 2 NSchG); Naturschutzinspektorat für andere Objekte von überlokaler Bedeutung (Art. 15 Abs. 3c NSchG). 542 Förderungsmassnahmen; Entschädigungen

1Die Gemeinde kann den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, bzw. Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Entschädigungen ausrichten, wenn

a)die ortsübliche Nutzung eingeschränkt wird,

b)im Interesse der Öffentlichkeit Hegearbeiten erbracht werden müssen,

c)bei Bauten denkmalpflegerisch bedingte Mehraufwendungen geleistet werden,

d)besondere Leistungen zur Gestaltung des Ortsbildes (z.B. Aussenraumgestaltung) erbracht werden.

2Die Entschädigungen richten sich nach den geltenden eidgenössischen und kantonalen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien.

3Der Gemeinderat erlässt die nötigen Reglemente und Grundlagen zwecks Abschluss von Vereinbarungen mit den Betroffenen. Einwohnegemeinde Frutigen 43 Baureglement (GBR) 543 Fördermassnahmen; Ortsbild- und Landschaftsschutzfonds

1Zur Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Ortsbildpflege, der Plfege der Kulturlandschaft und dem Schutz der naturnahen Landschaft richtet die Gemeinde einen Fonds ein. Dieser ist jährlich zu speisen, wobei das Fondsvermögen einen gewissen Betrag nicht übersteigen soll. Die Beträge sind im Beitragsreglement festgeschrieben. Der Fonds soll unter anderem mit einem Teil der Gelder aus der Mehrwertabschöpfung gespiesen werden. Beitragsreglement zur Erfüllung von Aufgaben im Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutz sowie Vollzugsreglement über die Entschädigungsmassnahmen von schützenswerten Naturobjekten vom 9. April 1998

2Der Gemeinderat erlässt die Ausführungsbestimmungen für den Vollzug in einem Reglement. 55 Gefahrengebiete 551 Bauen in Gefahrengebieten

1In den im Zonenplan Gefahrenhinweise bezeichneten Gefahrengebieten darf nur unter den Voraussetzungen nach Art. 6 BauG gebaut werden. Vgl. Art. 6 BauG. Die bekannten Gefahrengebiete sind im Zonenplan Gefahrenhinweise und im Landschaftsrichtplan als Hinweis eingetragen. Die

2Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen. für die Beurteilung eines Baugesuchs massgebende Bestimmung der Gefahrenstufe erfolgt im

3Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei. Baubewilligungsverfahren gestützt auf die dannzumal aktuellsten Gefahrengrundlagen (Gefahrenkarte, Gefahrengutachten). Daraus leiten sich die Baubeschränkungen ab (vgl.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.