Art. 6 · Ersatzbauten und entsprechende Umbauten
BZO Embrach · S. 8 · Original-PDF
1Die in den Kernzonenplänen schwarz gekennzeichneten Gebäude oder Gebäudeteile müssen in ihrer kubischen Erscheinung erhalten bleiben. Umbauten oder Ersatzbauten dürfen nur an der bisherigen Stelle und in den Ausmassen des bestehenden Gebäudes erstellt werden. Sie müssen zudem die wesentlichen gestalterischen Elemente des bestehenden Gebäudes übernehmen. Das Ausmass wird durch die vorhandenen Gebäudegrundflächen sowie durch die bestehenden Fassadenhöhen (giebel- und traufseitig) bestimmt.
2Gebäude, deren Giebel- und Trauffassaden in den Kernzonenplänen als wichtige Begrenzungen von Strassen-, Platz- und Freiräumen mit einer Fassadenflucht gekennzeichnet sind, müssen diese Fassadenfluchten und die bisherigen Fassadenhöhen (giebel- oder traufseitig) sowie die wesentlichen gestalterischen Elemente des bestehenden Gebäudes übernehmen. Sie dürfen die kommunalen und kantonalen Massvorschriften nur im Umfang und im Ausmass des bestehenden Gebäudes unterschreiten. Vorspringende Gebäudeteile dürfen die Fassadenflucht nicht überschreiten, ausser diese fügen sich besonders gut in das Ortsbild ein.
3Alle übrigen Gebäude dürfen ungeachtet von kantonalen und kommunalen Massvorschriften an der bisherigen Stelle und in den Ausmassen des bestehenden Gebäudes um- und wiederaufgebaut werden, sofern sie das wesentliche Erscheinungsbild beibehalten und sich gut in das Ortsbild einfügen. Seite 8 von 19
4Abweichungen sind im Sinne von Art. 5 zulässig oder können angeordnet werden, sofern dies im Interesse der Wohnhygiene, der Verkehrssicherheit, des Ortsbildschutzes, des Gewässerraumes liegt oder für die geänderte Nutzweise des Gebäudes erforderlich ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.