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Art. 38 · Nutzweise

BZO Embrach · S. 16 · Original-PDF

1In den Gewerbe- und Industriezonen sind auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen.

2In der Gewerbezone G sind Logistikbetriebe nicht gestattet.

3In der Zone G sind höchstens mässig störende Betriebe zulässig. In den Zonen IA und IB sind auch stark störende Betriebe zugelassen, ausgenommen davon sind die der Empfindlichkeitsstufe III zugeordneten Parzellen oder Parzellenteile.

4In der Gewerbezone G gelten Betriebe, welche unverhältnismässigen Verkehr auslösen, als stark störend. F Zone für öffentliche Bauten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.