Art. 3 · Massgebliche Pläne
BZO Embrach · S. 6 · Original-PDF
1Für die Abgrenzung der Zonen und für Anordnungen innerhalb der Bauzonen ist der Zonenplan im Massstab 1:5000 massgebend.
2Die Wald- und Gewässerabstandslinien sind in den Ergänzungsplänen Massstab 1:1000 dargestellt.
3Für die besonderen Anordnungen in der Kernzone gelten folgende Kernzonenpläne im Massstab 1:1000:
–Dorf
–Gstein
4Die Kernzonenpläne gehen dem allgemeinen Zonenplan vor.
5Der Zonenplan, die Kernzonenpläne und die Ergänzungspläne sind Bestandteile der Bau- und Zonenordnung.
6Die in Abs. 1 bis 3 genannten, rechtsverbindlichen Pläne liegen in der Gemeindekanzlei auf. Seite 6 von 19
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