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Art. 29 · Geschlossene Überbauung
BZO Embrach · S. 13 · Original-PDF
1Die geschlossene Überbauung ist in der Zentrumszone Z4 zulässig.
2Vorbehalten bleibt die Zugänglichkeit für die öffentlichen Dienste zu den rückwärtigen Gebäuden und Gebäudeteilen. Die hierfür erforderlichen Durchgänge sind sicherzustellen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.