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Art. 9

BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 5 · Original-PDF

1Die Umgebung von Bauten und Anlagen ist so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung in die Landschaft und Siedlung sowie attraktive Aufenthaltsbereiche ergeben.

2Die Aussenräume sollen genügend Grünbereiche mit Bäumen, Sträuchern, Hecken usw. enthalten. Dabei soll auf vorhandene standortgerechte und einheimische Naturobjekte besonders Rücksicht genommen werden.

3Bei Neuanlagen sind standortgerechte und einheimische Pflanzen zu verwenden. Der Anteil an exotischen Gehölzen darf 20% der gesamten Grünsubstanz nicht überschreiten.

4Bei der Zusammensetzung der Gehölzarten ist darauf zu achten, dass keine landwirtschaftlichen Nutzpflanzen geschädigt werden.

5Die Abnahme der Umgebungsgestaltung erfolgt zusammen mit der Bauabnahme. In begründeten Fällen kann eine nachträgliche Abnahme der Umgebungsgestaltung vereinbart werden.

6Die Baubewilligung wird nur erteilt, wenn ein Umgebungsgestaltungsplan gemäss Art. 65 Abs. 4 GBR eingereicht wird. Bei unbedeutenden Bauvorhaben kann die Baupolizeibehörde den Baugesuchssteller von der Pflicht zur Einreichung eines Umgebungsgestaltungsplans entbinden.

7Die Bauverwaltung berät Bauwillige und führt ein Verzeichnis über einschlägige Literatur.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.