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Art. 10
BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 5 · Original-PDF
1Die Grünflächenziffer gibt an, welcher Anteil der anrechenbaren Grundstückfläche zu begrünen oder grün zu halten ist.
2Das Mass der Grünflächenziffer ist in Art. 50 GBR bestimmt.
3Die Hälfte der Grünfläche ist zusammenhängend anzulegen. Begrünte Dachflächen, Mergelplätze und begrünte, wasserdurchlässige Abstellplätze für Fahrzeuge werden zu 50% angerechnet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.