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Art. 62

BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 28 · Original-PDF

1Die schützens- und die erhaltenswerten Objekte im Sinne von Art. 10a–c BauG sind im Bauinventar der Gemeinde aufgenommen und im Zonenplan als Hinweis bezeichnet.

2Betreffen Planungen und Baubewilligungsverfahren schützenswerte oder erhaltenswerte Baudenkmäler, die in einem Ortsbildschutzperimeter liegen oder Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind, ist die kantonale Denkmalpflege in jedem Fall in das Verfahren einzubeziehen.

3Die Objekte nach Absatz 2 sind zugleich Objekte des kantonalen Inventars und im Bauinventar mit „K“ gekennzeichnet.

4Der frühzeitige Beizug der kantonalen Denkmalpflege sowie eine Voranfrage werden empfohlen. Eisenbahn- und Nationalstrassenareal Militärgebiet Sand Amphibienlaichgebiet Bermoos Entschädigung und Pflege von Naturobjekten Bauinventar Beizug der kantonalen Denkmalpflege

1Ergänzung gemäss Beschluss von 13.09.2012

2Ergänzung gemäss Beschluss von 13.09.2012

3Ergänzung gemäss Beschluss von 13.09.2012

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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.