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Art. 581

BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 24 · Original-PDF

1Das Schutzziel ist die Erhaltung und Verbesserung der heutigen Struktur als verbindendes Element zwischen den Naturschutzgebieten ‚Kleiner Moossee‘ und ‚Grosser Moossee‘.

2Die landwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen gewährleistet, eine Extensivierung –besonders entlang der Urtenen als Verbindungselement zwischen den beiden Naturschutzgebieten– ist erwünscht.

3Erholungseinrichtungen haben in besonderem Mass auf die ökologischen und gestalterischen Anforderungen Rücksicht zu nehmen.

4Terrainveränderungen sind nur zugelassen, sofern die Schutzziele und Erholungsmöglichkeiten nicht geschmälert werden.

5Nicht zugelassen sind insbesondere: Landschaftsschutzgebiet zwischen kleinem und grossem Moossee LSG 1a - Ablagerungs- und Materialentnahmestellen, - Gärtnereien, - Treibhäuser und Treibbeetanlagen, - Niederstammobstanlagen, welche nicht der Selbstversorgung dienen, - Baumschulen, - Campingplätze, - das Aufstellen von Reklamevorrichtungen, - Freileitungen, - Materialstapelungen.

6Treten für das Gebiet im Zusammenhang mit den Naturschutzgebieten andere Vorschriften in Kraft, kann der Gemeinderat die Vorschriften dieses Artikels aufheben.

Art. 58a2

1Schutzziele sind (a) die Erhaltung des weit offenen Landschaftscharakters, (b) die Erhaltung der bodenabhängigen Landwirtschaft, (c) die Erhaltung des Gebiets für die an Wege gebundene Naherholung und (d) die ökologische Vernetzung im Kulturland. Vorbehalten bleibt ein Kiesabbau gemäss Regionalem Richtplan „Abbau, Deponie Transporte“ (ADT), sofern dieser landschafts- und umweltverträglich bewilligt werden kann.

2Die landwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften gewährleistet.

3Der Besitzstand für bestehende Bauten und Anlagen ist gewährleistet. Landschaftsschutzgebiet Holeacher – Längeloo LSG 2

1Ergänzung gemäss Beschluss von 13.09.2012

2Ergänzung gemäss Beschluss von 13.09.2012

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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement

4Es dürfen keine neuen Bauten und Anlagen errichtet werden. Gestattet sind landwirtschaftliche Kleinbauten, die für die Bewirtschaftung erforderlich sind, wie Schutzunterstände für Tiere, Bienenhäuser, etc. und eine massvolle Erweiterung bestehender Bauten und Anlagen.

5Zulässig sind zudem einfache Erholungseinrichtungen wie z.B. Sitzbänke, welche im besonderen Mass auf die landwirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen Rücksicht zu nehmen haben. Das gleiche gilt für Lenkungsmassnahmen der Erholungsnutzung (wie feste Zäune, usw.)

6Geländeveränderungen, auch temporäre Abgrabungen und Aufschüttungen, sind nur bei der Umgebungsgestaltung von Vorhaben gemäss Absatz 4 und 5 zulässig.

7Sichtbehindernde Zäune, Einfriedungen und permanente flächige Bepflanzungen wie z.B. hoch wachsende Beeren- und Obstkulturen sind nicht zulässig, wenn sie die Aussichtspunkte und die offene Landschaft beeinträchtigen.

8Der Gemeinderat legt binnen 2 Jahren in einem Konzept fest, wie das Schutzgebiet im Rahmen der Schutzziele erhalten und aufgewertet werden soll (Verkehrs- und Wegführung, Einrichtung der Aussichtspunkte, Niederhecken zur ökologischen Vernetzung).

Art. 58b1

1Schutzziele sind (a) die Erhaltung der Waldlichtung und der waldnahen offenen Landschaft, (b) die Erhaltung der bodenabhängigen Landwirtschaft, (c) und die Erhaltung des Gebiets für die an Wege gebundene Naherholung.

2Die landwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften gewährleistet.

3Es dürfen keine oberirdischen Bauten und Anlagen errichtet werden.

4Zulässig sind einfache Erholungseinrichtungen am Waldrand wie z.B. Sitzbänke, welche im besonderen Mass auf die landwirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen Rücksicht zu nehmen haben. Das gleiche gilt für Lenkungsmassnahmen der Erholungsnutzung (wie feste Zäune, usw.)

5Geländeveränderungen sind nicht zulässig.

6Sichtbehindernde Zäune, Einfriedungen und permanente flächige Bepflanzungen wie z.B. hoch wachsende Beeren- und Obstkulturen sind nicht zulässig. Vorbehalten bleiben Massnahmen wie Einzelbäume, Hochstamm-Feldobstbäume und Niederhecken zur ökologischen Vernetzung.

1Ergänzung gemäss Beschluss von 13.09.2012 Landschaftsschutzgebiet Wasemösli / Holzmatt LSG 3

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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.