Art. 601
BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 26 · Original-PDF
1Bäume und Baumgruppen Naturobjekte allgemein Vorschriften zu den einzelnen Naturobjekten - Bäume der Kategorie l sind an ihrem Standort geschützt. Sie dürfen nicht gefällt werden und sind bei Abgang in einem Radius innerhalb von 10 m vom ursprünglichen Ort durch einen mindestens 3 m hohen Baum der gleichen Bedeutung zu ersetzen. - Bäume der Kategorie ll sind in ihrem Bestand zu erhalten. Sie dürfen ohne Bewilligung gefällt werden. Der Bewirtschafter sorgt für angemessenen Ersatz mit einem Baum der gleichen Art in der näheren Umgebung. Der Bewirtschafter teilt der Gemeinde das Fällen und die Ersatzmassnahme vor der Ausführung mit. - Baumgruppen sind in ihrem Bestand zu erhalten, indem regelmässig junge Bäume nachgezogen werden. - Die Gemeinde kann die Neuanpflanzung von einheimischen Laubbäumen mit Beiträgen unterstützen.
2Erhaltenswerte Obstgärten - Die im Schutzzonenplan bezeichneten Obstgärten sind in ihrem Bestand zu erhalten. - Einzelne Bäume dürfen gefällt werden, wobei der Bewirtschafter innert nützlicher Frist für entsprechenden Ersatz mit Hochstammbäumen im bezeichneten Perimeter oder in nächster Umgebung sorgt. - Die Gemeinde kann die Neuanpflanzung von Hochstammbäumen mit Beiträgen unterstützen.
3Feld- und Ufergehölze, Hecken - Hecken, Feld- und Ufergehölze sind gestützt auf die Naturschutzgesetzgebung in ihrem Bestand geschützt. - Selektives Auslichten und auf Stock von Feldgehölzen und Hecken setzen richten sich nach Art. 16f NSchV. Grössere Bäume sind so lange wie möglich zu erhalten. Pflegeziel sind stark gestufte, dichte Kleinbestockungen aus möglichst vielen standortheimischen Gehölzarten. Eine Beweidung der Gehölze ist nicht zulässig.
1Ergänzung gemäss Beschluss von 13.09.2012
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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement - In einem Abstand von mindestens 3 m ab dem Gehölzrand dürfen weder Dünger noch Pflanzenbehandlungsmittel oder Pestizide eingesetzt werden (ChemRRV). - Für Hochbauten ist ein Bauabstand von mind. 6 m einzuhalten. Für Anlagen (Strassen, Wege, Abstell- und Lagerplätze, Gärten etc.) ist ein Bauabstand von mind. 3 m einzuhalten. - Die Gemeinde kann die Neuanpflanzung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen mit Beiträgen unterstützen.
4Fliessgewässer - Fliessgewässer unterstehen dem kantonalen Wasserbaugesetz. - Gegenüber der Ufervegetation ist mindestens ein Abstand von 3 m, für Hochbauten mindestens 6 m zu wahren. - Für Bauten und Anlagen, die standortgebunden sind und an denen ein öffentliches Interesse besteht, kann die zuständige Behörde abweichende Abstände festlegen. - Innerhalb des Bauabstandes ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten und eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung anzustreben. - In einem Abstand von 5 m ab der Mittelwasserlinie besteht in der ganzen Gemeinde ein Verbot von Pflanzenbehandlungs- und Düngemitteln. Ist die Uferböschung breiter, gilt das Verbot bis Böschungsoberkante. - Bestehende standortgerechte Bepflanzung der Uferböschung ist zu erhalten und zu pflegen. Für Neuanpflanzungen sind nur standortgerechte Gehölze zu verwenden. - Notwendige Uferverbauungen sind möglichst naturnah auszuführen.
5Trockenstandorte - Trockenstandorte sind extensiv zu bewirtschaften. Sie dürfen weder durch Düngung, Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln, Beweidung, Abbrennen oder Überschüttung beeinträchtigt werden. - Die Pflegemassnahmen für Trockenstandorte sind im Landschaftsinventar für die einzelnen Objekte beschrieben.
6Feuchtstandorte - Feuchtstandorte sind extensiv zu bewirtschaften. Sie dürfen weder trocken gelegt noch durch Düngung, Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln, Beweidung, Abbrennen oder Überschüttung beeinträchtigt werden. - Die Pflegemassnahmen für Feuchtgebiete sind im Landschaftsinventar für die einzelnen Objekte beschrieben.
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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement Art. 60a1
1Grundeigentümer und Anlagebetreiber sorgen für den Schutz und die Pflege von schützenswerten Lebensräumen für Pflanzen und Tiere auf dem Eisenbahnareal und auf dem Nationalstrassenareal.
2Lärmschutzwände sind gegenüber der offenen Landschaft und dem Baugebiet mit einer geeigneten Strauchbepflanzung zu begrünen.
Art. 60b2
Grundeigentümer und Anlagebetreiber sorgen für den Schutz und die Pflege von schützenswerten Lebensräumen für Pflanzen und Tiere im Militärgebiet Sand.
Art. 60c3
Schutz und Pflege das Amphibienlaichgebiets von nationaler Bedeutung „BE 183 Bermoos“, Zone B richten sich nach den Schutzvorschriften.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.