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Art. 51

BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 21 · Original-PDF

1Das Bauen und die Nutzung in der Landwirtschaftszone richten sich nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften, namentlich nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung und dem Baugesetz.

2In der Landwirtschaftszone zulässige Bauten und Anlagen sind in Bezug auf Funktion und Erscheinung besonders sorgfältig auf die Umgebung abzustimmen. Für Neubauten ist der Standort so zu wählen, dass das Landschaftsbild möglichst wenig beeinträchtigt wird. Neue Hochbauten sind in der Regel räumlich an bestehende Bauten oder Baugruppen anzugliedern.

3Neue Zucht- und Mastbetriebe haben gegenüber Bauzonen einen Abstand von wenigstens 200 m einzuhalten.

4Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe lll gemäss Art. 43 LSV.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.