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Art. 52
BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 21 · Original-PDF
1Für die Bauernhofzone gelten Art. 85 BauG und sinngemäss die Nutzungsvorschriften dieses Reglements für die Landwirtschaftszone.
2Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe lll gemäss Art. 43 LSV.
Art. 52a1
In Schutzgebieten und bei Schutzobjekten sind Antennen nach Art. 40a Abs. 2 nicht zulässig. Der Gemeinderat kann dem Bau einzelner Antennen zustimmen, wenn sie zur Wahrung der Kommunikationsfreiheit unabdingbar und in das Orts- und Landschaftsbild integriert sind.
D4 Schutzgebiete und Schutzobjekte
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.