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Art. 371

BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 15 · Original-PDF

1Auf Flachdachbauten kann ein Attikageschoss erstellt werden.

2Die zulässige Attikageschossfläche ergibt sich aus einem Rücksprung von 1.5 m von der Fassade des darunterliegenden Geschosses. In den 1.5 m-Bereich dürfen keine vorspringenden Bauteile wie Dachvorsprünge, Pergolen etc. hineinragen. Vorbehalten bleibt Abs. 3.

3Das Attika darf auf der besonnten Längsseite sowie im Bereich des Treppenhauses und der Liftanlage auf die Fassade des darunter liegenden Geschosses hinaus gebaut werden, jedoch maximal auf der Hälfte der betreffenden Attikaseite. Die Fläche des Attikageschosses darf dabei die nach Absatz 2 zulässige Fläche nicht übersteigen (vgl. Anhang B 1). Mit nachbarlicher Zustimmung darf das Attikageschoss maximal auf drei Seiten auf die Fassade des darunter liegenden Geschosses gebaut werden. Dachausbau Dachgestaltung, Dachaufbauten Flachdachbauten

1Ergänzung gemäss Beschluss von 13.09.2012

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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement

4Die Fassade der Attika darf, von oberkant Flachdach bis oberkant Attikageschoss gemessen, nicht höher als 3,5 m sein. Sie wird bei der Bestimmung der Gebäudehöhe (Art. 32 GBR) nicht mitgezählt.

5Auf der Attika sind nur technisch bedingte Aufbauten und Oberlichter gestattet.

6Die Baubewilligungsbehörde kann eine Begrünung von Flachdächern verlangen.

C5 Lärmschutz und Energie

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.