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Art. 27

BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 11 · Original-PDF

1Die Unterschreitung des reglementarischen Grenzabstandes bedarf einer Ausnahmebewilligung nach Art. 26, 27, 28 BauG. Dabei darf der privatrechtliche Minimalabstand gemäss Art. 79 ff EG ZGB in der Regel nicht unterschritten werden.

2Keine Ausnahmebewilligung ist erforderlich und es ist auch die Unterschreitung des zivilrechtlichen Grenzabstandes möglich, falls der betroffene Nachbar dem Vorhaben mit einem im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeitsvertrag zustimmt.

3Bei der Einräumung von Näherbaurechten darf der vorgeschriebene minimale Gebäudeabstand um nicht mehr als 1/3 unterschritten werden. Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau an der Grenze.

4Kann die zulässige maximale Gebäudelänge durch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung überschritten werden, muss der Gebäudeabstand mind. 6 m, bei dazwischen liegendem grossem Grenzabstand mind. 12 m, bei unbewohnten An- und Nebenbauten mind. 4 m betragen. Bei nachbarrechtlicher Zustimmung können diese Gebäudeabstände um max. 1/3 unterschritten werden. Bauabstände für unterirdische Bauten Bauabstände für Tiefbauten und dergleichen Näherbaurecht

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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.