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Art. 23

BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 10 · Original-PDF

1Bei der Erstellung von Bauten, welche den gewachsenen Boden überragen, sind gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Art. 50 GBR festgesetzten kleinen und grossen Grenzabstände zu wahren.

2Der kleine Grenzabstand gilt für die Schmalseite und die beschattete Längsseite eines Gebäudes. Für Gebäude ohne Wohn- und Arbeitsräume gilt er für alle Gebäudeseiten.

3Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Längsseite des Gebäudes. Kann die besonnte Längsseite nicht eindeutig ermittelt werden (keine Seite mehr als 10% länger als die andern und bei Ost-West Orientierung der Längsseite), bestimmt die Baupolizeibehörde die Anordnung des grossen Grenzabstandes auf Antrag des Baugesuchstellers. Dabei darf der grosse Grenzabstand nicht im Norden liegen.

4Der kleine Grenzabstand wird rechtwinklig zur Grundstücksgrenze gemessen und bezeichnet die zulässige kürzeste, waagrechte Entfernung der Fassade (Umfassungswand) von der Grundstückgrenze. Der grosse Grenzabstand wird rechtwinklig zur Fassade gemessen. Nicht von der Umfassungswand, sondern von der äusseren Brüstung von Vorbauten wie Balkone und dergleichen ist zu messen, falls diese Vorbauten mehr als 50% der Fassadenfläche bedecken. Bei Winkelbauten und anderen im Grundriss gestaffelten Bauten gilt für die Ermittlung der Grenz- und Gebäudeabstände die im Anhang B, Ziffer 1.3 dargestellte Messweise.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.