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Art. 70 · Kinderspiel- und Ruheflächen

BZO Eglisau · S. 22 · Original-PDF

1Beim Neubau von Mehrfamilienhäusern mit vier und mehr Wohnungen sowie in verdichteten Einfamilienhausüberbauungen sind besonnte, verkehrssichere Kinderspiel- und Ruheflächen anzulegen.

2Sie haben mindestens 15 % der Wohnungsfläche gemäss Gebäude- und Wohnungsregister5 aufzuweisen.

3Die Kinderspiel- und Ruheflächen sind durch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung vor Baubeginn zu sichern.

4Können die Spiel- und Ruheflächen nicht im geforderten Umfang und/ oder in der angestrebten Qualität auf der eigenen Parzelle realisiert werden, so kann die Gemeinde im Rahmen der Baubewilligung die Zahlung einer Ersatzabgabe vereinbaren.

5Die Höhe der Ersatzabgabe richtet sich nach den Erstellungskosten analoger Spielplätze.

6Die Ersatzabgabe ist vor Baubeginn zu zahlen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.