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Art. 38 · Zweck
BZO Eglisau · S. 4 · Original-PDF
10 Art. 38 Zweck Die Wohnzonen dienen der Überbauung mit freistehenden und zusammengebauten Wohnhäusern.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.