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Art. 292 · im ersten Dachgeschoss, ein Dachvorsprung bis max. 30 cm als Fassadenschutz …

BZO Eglisau · S. 21 · Original-PDF

PBG im ersten Dachgeschoss, ein Dachvorsprung bis max. 30 cm als Fassadenschutz sowie die Erleichterungen gemäss Abs. 5 und 6.

4Das Attikageschoss darf hangseitig fassadenbündig angeordnet werden, wenn auf dieser Seite unter Einbezug des Attikageschosses die zulässige Gebäudehöhe eingehalten wird und seine Fläche nicht grösser wird als die eines Attikageschosses gemäss Abs. 3.

5Wird die maximal zulässige Gebäudehöhe unterschritten, so dürfen Brüstungen bei Flachdachbauten bis an das maximal zulässige hypothetische Schrägdachprofil heranreichen. Bau- und Zonenordnung Gemeinde Eglisau

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6In Attikageschossen sind horizontale Auskragungen gestattet, soweit diese die zulässige Gebäudehöhe nicht überschreiten und die ordentlichen Abstände einhalten. In diesem Fall kann eine Privilegierung im Sinne von § 260 Abs. 3 PBG nicht geltend gemacht werden.

7Nebst Dachaufbauten sind in Attikageschossen gut gestaltete, feingliedrige, teilweise eingewandete und nicht fassadenbildende Terrassenüberdachungen bis maximal 40 % der Fläche der zugehörigen Dachterrasse erlaubt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.