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Art. 17 · Fassadengestaltung

BZO Eglisau · S. 10 · Original-PDF

1Die einzelnen Fenster haben die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen. Sie sind mit Gewänden aus Stein oder Holz einzufassen.

2Fensterreihen sind durch Pfosten aufzuteilen.

3Fenster sind mit herkömmlicher aussen liegender Sprossenteilung zu versehen.

4Für Schaufenster gelten die Regelungen der Abs. 1 bis 3 nicht.

5Die ursprüngliche, durch die Brandmauern gegebene Aufteilung der Fassadenzeilen in einzelne Häuser ist zu erhalten.

6Massivfassaden und Riegelausfachungen sind zu verputzen.

7Im Erdgeschoss sind auch ortsübliche unverputzte Sand- und Kalksteine zulässig.

8Umbauvorhaben, die den Grundsätzen der Fassadengestaltung nicht entsprechen, dürfen nur bewilligt werden, wenn durch die architektonische Gestaltung eine besonders gute Gesamtwirkung erzielt wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.