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Art. 16 · Bauweise

BZO Eglisau · S. 10 · Original-PDF

1Städtebauliche Ergänzungen sind zulässig, sofern es im Interesse des Ortsbildschutzes liegt.

2Die bestehenden Brandmauern zwischen den einzelnen Häusern sind zu erhalten oder zu ersetzen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.