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Art. 12 · Strassenabstand

BZO Eglisau · S. 9 · Original-PDF

Die Baubehörde kann unter Vorbehalt von Verkehrsssicherheit und Wohnhygiene für sämtliche Gebäude den Strassenabstand bis auf 2.50 m reduzieren, sofern es im Interesse des Ortsbildschutzes liegt und wenn damit eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.