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Art. 10 · Dachgestaltung

BZO Eglisau · S. 9 · Original-PDF

1Die Dachform und -neigung muss mit derjenigen der benachbarten Altbauten harmonisch in Einklang stehen.

2Dachaufbauten sind als Giebellukarnen oder Schleppgauben gestattet. Andere Formen von Dachaufbauten sind nur in den Kernzonen C und D zulässig.

3Offene Dacheinschnitte sind nicht zugelassen. Überdachte Dacheinschnitte gelten als Dachaufbauten und müssen an deren maximal zulässige Länge angerechnet werden. Sie müssen sich besonders gut einordnen und sind sehr gut zu gestalten.

4Aussen liegende Hitzeschutzvorrichtungen an Dachfenstern sind in den Kernzonen A und B bewilligungspflichtig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.