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Art. 643 · Bauverwaltung

BZO Baureglement Jegenstorf · S. 48 · Original-PDF

643 Bauverwaltung Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement soweit dafür nach diesem Reglement oder übergeordnetem Recht kein anderes Organ zuständig ist.

1Die Baukommissionen sind unter Vorbehalt von Absatz 2 hienach Baubewilligungs- und Baupolizeibehörde der Gemeinde. Sie sind zuständig für die Durchführung der Bewilligungsverfahren und erlassen in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Antrag des Bauverwalters oder der Bauverwalterin die nötigen baupolizeilichen Verfügungen.

2Der Präsident oder die Präsidentin der jeweiligen Baukommission ist zusammen mit dem Bauverwalter oder der Bauverwalterin zuständig für die Bewilligung von kleinen Baugesuchen. Die Bauverwaltung führt das Sekretariat der Baukommissionen. Einwohnergemeinde Jegenstorf

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.