Art. 631 · Ausgleich von Planungsvorteilen
BZO Baureglement Jegenstorf · S. 46 · Original-PDF
631 Ausgleich von Planungsvorteilen
1Der Gemeinderat oder eine von ihm bezeichnete Kommission nimmt mit Grundeigentümern/Grundeigentümerinnen und Baurechtsberechtigten, deren Grundstücke durch eine Planungsmassnahme einen erheblichen Vorteil erfahren, Verhandlungen über den Abschluss eines Einwohnergemeinde Jegenstorf 631 Antennenanlagen
1Als Antennenanlagen (Antennen) gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der drahtund kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk u.a. dienen.
2Unter den Begriff Antennenanlage fallen sämtliche Antennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und die von allgemein zugänglichen Standorten optisch wahrgenommen werden können.
3Antennen sind in erster Linie in den Arbeitszonen und anderen Zonen zu erstellen, die vorwiegend der Arbeitsnutzung vorbehalten sind. Solchen gleichgestellt sind Zonen ohne ins Gewicht fallende Wohnnutzungsanteile. Bestehende Standorte sind vorzuziehen. Als Zonen ohne ins Gewicht fallende Wohnnutzungen gelten z.B. Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN), Zonen für Sport- und Freizeitnutanlagen (ZSF), etc..
4Antennen in den übrigen Bauzonen sind nur zulässig, wenn kein Standort nach Abs. 3 möglich ist. In diesen Fällen ist zudem eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen. Falls die Prüfung ergibt, dass eine Koordination aufgrund der anwendbaren Vorschriften möglich ist, ist die neue Anlage am bestehenden Standort zu erstellen. Bei Antennen in den übrigen Bauzonen ist überdies besonders auf die Gestaltung zu achten.
5In Wohnzonen sind Antennen nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage gestattet und sind unauffällig zu gestalten.
6Die Vorschriften des Baubewilligungsdekrets über die Parabolantennen sowie die Vorschriften über die Schutzgebiete und Schutzobjekte bleiben vorbehalten. Einwohnergemeinde Jegenstorf
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.