Art. 621 · Grundsatz und Ersatzabgabe
BZO Baureglement Jegenstorf · S. 45 · Original-PDF
621 Grundsatz und Ersatzabgabe
1Die Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen sowie die nachträgliche Parkplatzerstellungspflicht richten sich nach den kantonalen Vorschriften. Die Grundsätze für die Erstellung von Parkplätzen sind in den Artikeln 16 bis 18 BauG statuiert. Die Anzahl der für ein Bauvorhaben erforderlichen
2Für Neubauten sind die minimal erforderlichen Abstellplätze gemäss BauV in jedem Fall auszuweisen. Abstellplätze bestimmt sich nach Art. 49 ff. BauV.
3Wird ein Bauherr bei Um-, Erweiterungs- oder Ersatzbauten ganz oder teilweise von der Erfüllung der Parkplatzpflicht befreit, hat er der Gemeinde eine Ersatzabgabe zu leisten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.