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Art. 56 · A133 Firsthöhe Fassadenhöhe giebelseitig

BZO Baureglement Jegenstorf · S. 57 · Original-PDF

56 ecoptima Gemeindebaureglement (GBR) A132 Gebäudehöhe Fassadenhöhe traufseitig

1Die Gebäudehöhe Fassadenhöhe traufseitig wird in der Mitte der Fassaden gemessen und ist der Höhenunterschied zwischen dem massgebenden Terrain und

–der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante des Dachsparrens bei geneigten Dächern, vorbehalten bleibt Abs. 2.

–der Oberkante der Dachkonstruktion resp. der offenen oder geschlossenen Brüstung bei Flachdächern.

2Bei Pultdächern wird die Gebäudehöhe Fassadenhöhe auf der First- und Traufseite gemessen, wobei die maximal zulässige Gebäudehöhe Fassadenhöhe giebelseitig auf der Firstseite die zulässige Fassadenhöhe traufseitig um höchstens 2.5 m überragt darf.

3Abgrabungen des gewachsenen Bodens massgebenden Terrains für Hauseingänge und Garageneinfahrten Maximale Gesamtbreite für Abgrabungen: Art. 212 Abs. 3 GBR. Einwohnergemeinde Jegenstorf

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.